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01.07.2026

Videoüberwachung in Arztpraxis

Sieben Kameras, Live-Monitoring, keine Hinweisschilder: Wie eine Hautarztpraxis wegen Videoüberwachung in ein Bußgeldverfahren geriet

Eine große Hautarztpraxis in Baden-Württemberg überwachte ihre Patienten und Beschäftigten über Jahre hinweg mit mehreren Kameras, teils in Behandlungsräumen, in denen Patienten weitgehend entkleidet sind. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg (LfDI BW) hat wegen vorsätzlicher Verstöße gegen Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO und § 26 BDSG ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Die Kameras wurden beschlagnahmt.

Was die Praxis gemacht hat

In den Praxisräumen waren zunächst fünf, später sieben Kameras angebracht, die Bild- und Tonaufzeichnungen anfertigten. Erfasst wurden der Praxisbereich mit Arbeitsplätzen, der Empfangsbereich und teilweise auch Behandlungsräume. Die Übertragung aller Kameras lief zusammen auf einen zentralen Monitor im Thekenbereich, der je nach Position auch von Beschäftigten und Patienten eingesehen werden konnte. Das System lief als permanentes Live-Monitoring. Hinweisschilder auf die Videoüberwachung waren nicht erkennbar angebracht.

Der Praxisbetreiber hatte den Beschäftigten gegenüber argumentiert, die Videoüberwachung diene der Prozessoptimierung und Effizienzsteigerung. Eine Einwilligung der Mitarbeitenden sei nicht erforderlich, die bloße Information reiche aus. Betroffen waren insgesamt 24 Beschäftigte, darunter teilweise Minderjährige, sowie ein hoher Patientenstamm bei durchgehend starkem Patientenaufkommen. Das Verfahren lief mindestens vom Januar 2023 bis zum Tag der Durchsuchung.

Wie der LfDI BW vorgegangen ist

Der LfDI BW hat sich mit einem richterlichen Durchsuchungsbeschluss und Unterstützung der Polizei vor Ort ein eigenes Bild gemacht. Das Ergebnis der Durchsuchung bestätigte den Verdacht. Die Kameras wurden demontiert und beschlagnahmt. Das Bußgeldverfahren läuft zum Zeitpunkt der Berichterstattung noch. Die Praxisbetreiber zeigten sich kooperativ, was sich nach Einschätzung des LfDI BW positiv auf die Bußgeldhöhe auswirkt.

Warum die Videoüberwachung unzulässig war

Videoüberwachung in Arztpraxen ist datenschutzrechtlich besonders heikel, weil dort regelmäßig Gesundheitsdaten verarbeitet werden und das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient einen besonderen Schutz genießt. Für die Überwachung von Patienten gilt: Sie müssen sorgfältig aufgeklärt werden und die Möglichkeit haben, sich dazu zu verhalten. Selbst mit entsprechender Information ist ein Live-Monitoring, das einem öffentlichen Bildschirm gleicht, unzulässig.

Für die Überwachung von Beschäftigten gilt § 26 BDSG als spezialgesetzliche Regelung. Eine Einwilligung von Beschäftigten im Arbeitsverhältnis unterliegt wegen des faktischen Abhängigkeitsverhältnisses hohen Anforderungen an die Freiwilligkeit. Die bloße Information ohne echte Wahlmöglichkeit genügt nicht. Prozessoptimierung und Effizienzsteigerung sind zudem keine Rechtfertigungsgründe, die eine Dauerüberwachung von Beschäftigten tragen. Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO verlangt, dass das berechtigte Interesse des Verantwortlichen die Interessen der betroffenen Personen überwiegt. Bei Dauerüberwachung in Behandlungsräumen ist das ausgeschlossen.

Unsere Empfehlungen

Unternehmen und KMU

Videoüberwachung im Betrieb ist kein Instrument zur allgemeinen Leistungs- und Verhaltenskontrolle von Beschäftigten. Sie ist nur in engen Grenzen zulässig, etwa zum Schutz vor konkreten Diebstählen mit belegbarem Anlass. Bringen Sie Hinweisschilder gut sichtbar an, dokumentieren Sie Zweck und Rechtsgrundlage, und lassen Sie die Anlage vor der Inbetriebnahme datenschutzrechtlich prüfen.

Gesundheitseinrichtungen

In Arztpraxen, Kliniken und Pflegeeinrichtungen ist Videoüberwachung besonders kritisch zu prüfen. Behandlungsräume, Umkleideräume und Bereiche, in denen Patienten sich entkleiden, dürfen grundsätzlich nicht videoüberwacht werden. Empfangsbereiche können unter strengen Voraussetzungen überwacht werden, wenn Patienten deutlich sichtbar darauf hingewiesen werden und eine datenschutzrechtlich tragfähige Rechtsgrundlage besteht. Eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DS-GVO ist in solchen Fällen regelmäßig erforderlich.

Kanzleien und Freiberufler

Der Fall zeigt, dass der LfDI BW bei Hinweisen auf rechtswidrige Videoüberwachung auch mit richterlichen Durchsuchungsbeschlüssen und Polizeiunterstützung vor Ort ermittelt. Beraten Sie Mandanten frühzeitig, bevor Kamerasysteme installiert werden. Die Kooperation mit der Aufsichtsbehörde nach Aufdeckung eines Verstoßes wirkt sich nachweislich bußgeldmindernd aus.

Quelle: Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg (LfDI BW)

Lassen Sie sich unverbindlich von einem Datenschutzbeauftragten beraten.

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Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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