Die Videoüberwachung von Personen in Sanitärräumen, Umkleidekabinen oder Umkleidebereichen und in der Sauna ist unzulässig.
Mehrere Beschwerden hinsichtlich der Videoüberwachung in Schwimmbädern erreichten die Aufsichtsbehörde. Eine Beschwerde richtete sich gegen die Überwachung im Sammelumkleidebereich eines mittelhessischen Schwimmbads. Die Überwachungseinrichtung war nach Art. 6 Abs. 1, lit. f DSGVO zu bewerten. Der Betreiber hatte insgesamt zwölf Kameras und zwei Kameraattrappen im Schwimmbad installiert.
Gemäß Art. 6 Absatz 1 lit.f. Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist die Verarbeitung nur rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
Nach Prüfung und Auswertung wurde die Videoüberwachung wie folgt vor Ort datenschutzkonform hergestellt:
- Im Eingangsbereich an den Drehkreuzen zur Schwimmhalle und zur Sauna, sowie an der Kasse und am Kassenautomat (eine Überwachung von Beschäftigten fand nicht statt) wurde die Aufzeichnung während der Öffnungszeiten eingestellt und auf die Zeiten außerhalb der Öffnungszeiten reduziert. Zu den Öffnungszeiten war Personal vor Ort, so dass eine Überwachung zu diesen Zeiten nicht notwendig war.
- Die Kameras am Eingang und Ausgang der Rutschen blieben zur Unterstützung des Aufsichtspersonals installiert. Die Aufzeichnungsfunktion wurde deaktiviert.
- Die Speicherdauer der verbliebenen aufzeichnenden Kameras wurde auf 72 Stunden reduziert.
- Kameras im Umkleidebereich, am Drehkreuz zum Fitness-Studio sowie eine Kameraattrappe im Familienumkleidebereich wurden entfernt.
- Die Hinweisbeschilderungen wurden gemäß der Datenschutzgrundverordnung angepasst und erweitert.
Quelle: HBDI
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