Die Datenschutzbehörde erreichen mehrere Beschwerden von Restaurantbesuchern, wonach in den jeweils aufgesuchten Restaurants der Verdacht bestand, dass die Sitzbereiche mit Videokameras überwacht wurden. Im Zuge der Prüfung bei den jeweiligen Restaurants konnte festgestellt werden, dass diese Befürchtungen zutrafen.
Darüber hinaus waren weder Datenschutzbeauftragte bestellt noch einsehbare Verzeichnisse über Verarbeitungstätigkeiten oder Aufzeichnungen über durchgeführte Datenschutz-Folgenabschätzungen vorhanden. Es stellte sich heraus, dass sich die Gastwirte über die datenschutzrechtlichen Vorgaben nicht im Klaren waren. Die Datenschutzaufsicht erläuterte, dass die Erhebung personenbezogener Daten mit Videotechnik nur zulässig ist, soweit sie unter anderem zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist und sofern nicht schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen.
Die Schutzwürdigkeit der Interessen der von der Videoüberwachung betroffenen Personen in öffentlich zugänglichen Räumen, in denen sich Menschen typischerweise länger aufhalten und/oder miteinander kommunizieren, ist besonders hoch einzustufen. Dies trifft auf Sitzbereiche, durch die zu einem längeren Aufenthalt eingeladen werden soll, im besonderen Maße zu. In beiden Fällen überwogen daher die schutzwürdigen Interessen der Besucher:innen gegenüber den berechtigten Interessen der Restaurantbetreiber. Ebenso haben Beschäftigte einen Anspruch, bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit keiner ständigen Arbeits- und Leistungskontrolle durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber zu unterliegen. Letztlich zeigten sich beide Gastronomen einsichtig und setzten die aufgegebenen Maßnahmen um, um eine datenschutzgerechte Videoüberwachung zu gewährleisten.
Quelle: LfDI der Freien Hansestadt Bremen
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