In den Geschäftsräumen eines ambulanten Pflegedienstes wurde der Eingangsbereich, der Wartebereich sowie die Anmeldung mittels einer DomeKamera permanent überwacht. Nach Prüfung des Sachverhalts wurde die Demontage der Kamera erwirkt.
Die Beschwerdeführerin war Mitarbeiterin in einem ambulanten Pflegedienst. Sie beschwerte sich über die Installation einer Videokamera in den Geschäftsräumen des ambulanten Pflegedienstes. Sie selbst sei als Mitarbeiterin permanent einer Überwachung ausgesetzt. Eine Information durch den Arbeitgeber sei nicht erfolgt, eine Einwilligung durch sie und, soweit ihr bekannt, auch anderer Kolleginnen und Kollegen sei nicht erteilt worden.
Der Inhaber des Pflegedienstes wurde um Auskunft über die Videoinstallation gebeten. Nach Prüfung der eingegangenen Unterlagen wurde festgestellt, dass eine Dome-Kamera installiert war, die die Eingangstür, den Empfangsbereich sowie den Flur vor dem Eingang überwachte. Als Zweck für die Videoüberwachung wurde angegeben, dass die Kamera zur Vermeidung von Diebstahl sowie Einbruch installiert wurde. Darüber hinaus sollte hierüber erkannt werden, ob ggfs. Seniorinnen und Senioren in Gefahr seien. Eine Speicherung der Daten erfolge nicht.
Die Überwachungseinrichtung war nach Art. 6 Abs. 1, lit. f Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu bewerten.
Gemäß Art. 6 Absatz 1 lit. f. DSGVO ist die Verarbeitung nur rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
Zur Vermeidung eines Diebstahls oder Einbruchs war die Videoinstallation ungeeignet. Ein Nachweis gegenüber Strafverfolgungsbehörden wäre hier nicht möglich gewesen, da keine Aufzeichnung stattfand.
Auch Seniorinnen und Senioren wäre durch die bloße Installation der Überwachung nicht geholfen. Im Falle einer gesundheitlichen Gefahr hätte die Überwachungseinrichtung keine Warnung oder Alarmierung des Rettungsdienstes vorgenommen. Da der Thekenbereich im Foyer dauerhaft besetzt war, erschien die direkte Hilfe durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Pflegedienstes betroffener Senioren geeigneter als eine Überwachung der gesundheitsgefährdenden Situation.
Darüber hinaus Hat die Datenschutzaufsicht bemängelt, dass der Inhaber des Pflegedienstes seinen Informationspflichten gegenüber seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie gegenüber Besuchern der Praxisräume nicht umfänglich nachgekommen war. An der Eingangstür zur Pflegedienstpraxis hing zwar ein ca. 8 x 5 cm großer Hinweis auf die Videoüberwachung. Dieser war jedoch nicht im Blickfeld und äußerst dezent am Türblatt in der oberen Ecke angebracht. Sämtliche Informationen zur Videoüberwachung nach Art. 13 ff DSGVO (u.a. Namen und Kontaktdaten des Verantwortlichen, Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten, Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden, Rechtsgrundlage für die Verarbeitung, berechtigte Interessen, die von dem Verantwortlichen verfolgt werden) fehlten. Auch weitere Informationen, schriftlich – z.B. per Rundschreiben – oder mündlich – z.B. in einer internen Dienstbesprechung – erfolgten nicht.
Es wurde deshalb eine Anhörung gemäß § 28 HVwVfG durchgeführt, da beabsichtigt wurde, eine Beseitigungsanordnung gemäß Art. 58 Absatz 2 lit. f DSGVO gegenüber dem Inhaber des ambulanten Pflegedienstes zu erlassen.
Die Anweisung, die Videoüberwachung zu beseitigen, konnte jedoch unterbleiben, da mir die ersatzlose Demontage der Videokamera vor Ablauf der Frist zur Stellungnahme nachgewiesen wurde.
Quelle: HBDI
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