Videoüberwachung im Kleingartenverein
Die Videokamera in der Gartenparzelle – Was kann der Kleingartenverein dagegen unternehmen?
Der Vorsitzende eines Kleingartens wandte sich an die Datenschutzbehörde, da er vonseiten mehrerer Mitglieder aufgefordert wurde, gegen eine Videoüberwachung in der Kleingartensparte vorzugehen. Was war geschehen? Die Mitglieder eines Kleingartenvereins entdeckten eines Tages mehrere Kameras in einem Kleingarten. Sie wähnten sich dadurch auf dem Weg zu ihrer Gartenparzelle überwacht. Die erspähten Videokameras befanden sich am Gartenhaus und waren sowohl auf den Anlagenhauptweg als auch auf Nachbarparzellen gerichtet. Verständlicherweise wollten das die anderen Kleingartennutzerinnen und -nutzer nicht hinnehmen und bedrängten daher den Vereinsvorsitzenden, gegen die Garteninhaberin vorzugehen. In einem hilflosen Versuch wandte sich der Vorsitzende mit einer E-Mail an die Kamerabetreiberin und lud diese darin vor einer geplanten Gartenbegehung zu einem Gespräch ein. Nach seinem Bekunden habe er ihr auch (mündliche) Sanktionen angedroht. Dem für die Kleingartenanlage zuständigen Regionalverband wurde der Vorgang gleichfalls zur Kenntnis gegeben. Dieser wandte sich ebenso an das Vereinsmitglied, mit der Bitte, die Mängel abzustellen. Allerdings konnte die Parzelleninhaberin offensichtlich von keiner Stelle zu einem Einlenken bewogen werden. So sah der Vorsitzende für sich letztlich keine andere Möglichkeit, als sich hilfesuchend an die Datenschutzbehörde zu wenden.
Nach den vom Vorsitzenden vorgelegten Bildern der Videokameras am Gartenhaus wirkten diese in der Tat bedrohlich und ließen eine über die Gartenumzäunung hinausgehende Überwachung befürchten. Jedoch sah ich in diesem Fall in Ausübung meines Ermessenspielraums von einem eigenen Tätigwerden ab. Stattdessen wies ich den Verein darauf hin, dass er von den in der Rahmenkleingartenordnung des Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner e. V. zur Verfügung stehenden Möglichkeiten Gebrauch machen soll. Die Rahmenkleingartenordnung enthält detaillierte Bestimmungen in Form von Ge- und Verboten zur Nutzung der einzelnen Kleingärten sowie der Gemeinschaftsflächen. Sie gilt für alle im Landesverband organisierten Verbände (Kreis-, Territorial-, Regional- und Stadtverbände) und deren Kleingartenvereine. Außerdem wird sie automatisch Bestandteil jedes (Unter-) Pachtvertrags, den das einzelne Vereinsmitglied mit dem Kleingartenverein (Hauptpächter) abschließt. Der Betrieb „elektronischer Überwachungseinrichtungen“ und somit auch von Videokameras ist nach der Rahmenkleingartenordnung nur dann erlaubt, wenn sich der Aufnahmebereich innerhalb der Parzellengrenze bewegt (Nr. 7.4 der Rahmenkleingartenordnung). Eine darüber hinausgehende Überwachung stellt eine vertragliche Leistungsstörung dar. Die anderen (Unter-)Pächterinnen und Pächter werden hierdurch in ihrem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Zudem wirken sich Videokameras negativ auf das nachbarliche Verhältnis innerhalb der Kleingartenanlage aus. Es lag also in der Sphäre des zuständigen Verbandes und Kleingartenvereins, von der verantwortlichen Kamerabetreiberin Auskunft über den Umfang der Videoüberwachung zu verlangen. Bei einem festgestellten Verstoß kann gegen die Garteninhaberin zunächst eine Abmahnung und bei fortgesetzten Verstößen auch eine Kündigung des Pachtvertrags ausgesprochen werden (Nr. 7.6 Rahmenkleingartenordnung). Hierauf wurde der Vereinsvorsitzende hingewiesen und gebeten, mit diesen Mitteln auf die Kamerabetreiberin einzuwirken. Denn angesichts der massiven Beschwerden aus dem Kreis der Gartennutzer lag dem Kleingartenverein sehr daran, eine schnelle Lösung zu finden.
Gerade vor dem Hintergrund der sich offenkundigen Weigerungshaltung der Kamerabetreiberin wäre mit einer langen Verfahrensdauer bei einem behördlichen Aufsichtsverfahren zu rechnen gewesen. Nicht nur bei diesem Hinweis wurde die Datenschutzbehörde, wie so oft in der täglichen Praxis beim Umgang mit Hinweisen und Beschwerden, mit einer zum Teil unrealistischen Erwartungshaltung konfrontiert. Zudem scheint es manchen Akteuren leichter zu fallen, auf die Datenschutzaufsicht zu verweisen, statt selbst tätig zu werden. Die datenschutzrechtlichen Vorschriften erlauben es der Datenschutzbehörde grundsätzlich, die Außerbetriebnahme einer rechtswidrig betriebenen Kamera zu bewirken und diese auch mit den Mitteln des Verwaltungszwangs durchzusetzen. Schneller und effektiver lässt sich dieses Ergebnis jedoch im Wege des Zivilrechts mit der Rahmenkleingartenverordnung erreichen. Je nach konkreter Ausgestaltung des Einzelfalls können auch die Zivilgerichte die Demontage einer Videokamera anordnen oder sprechen den Betroffenen gar Schadensersatzansprüche zu.
Was ist zu tun? Videokameras in Kleingärten sind nur zulässig, wenn die Kamerabetreiberin bzw. der Kamerabetreiber damit ihre/ seine eigene Gartenparzelle überwacht. Geht der Erfassungsbereich über die Parzellengrenze hinaus, können Kleingartenvereine und -verbände eine Abmahnung aussprechen. Bei fortgesetzten Regelverstößen kommt auch eine Kündigung des Pachtvertrags in Betracht
Quelle: SDTB
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