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30.07.2021

Videoüberwachung Fitnessstudio

Videoüberwachung von Trainingsflächen in Fitnessstudios kann nicht auf Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. f DSGVO gestützt werden und ist daher unzulässig.

Es wurde der Datenschutzaufsicht vermehrt Fragen zur Zulässigkeit von Videoüberwachung in Fitnessstudios vorgelegt. Dabei ist Videoüberwachung in Fitnessstudios nicht generell unzulässig. Vielmehr muss zwischen den verschiedenen Bereichen unterschieden werden. Die Überwachung der Trainingsflächen mittels Kameratechnik kann jedoch nicht auf Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. f DSGVO gestützt werden und ist daher unzulässig.

Die Verantwortlichen gaben eine Reihe an Interessen an, die mit der Videoüberwachung der Studios verfolgt werden sollten. Die Zwecke der Videoüberwachung der Trainingsflächen sollten danach die Folgenden sein: Sicherheit der Kunden (Diebstähle, Übergriffe), Diebstahlsprävention sowie Ermittlung eines Schadenshergangs. Eine Videoüberwachung der Trainingsflächen ist zur Erreichung der angegebenen Zwecke schon nicht erforderlich, vielmehr überwiegen die Betroffeneninteressen.

Erforderlichkeit ist nur dann gegeben, wenn die berechtigten Interessen mit weniger intensiver Datenverarbeitung nicht in etwa gleichem Maße erreicht werden können. Es bestanden jedoch nach unserer Ansicht zahlreiche Möglichkeiten, diese Zwecke zu erreichen, ohne dass eine Videoüberwachung der Trainingsflächen notwendig wäre. Für die Sicherheit der Kundinnen und Kunden vor Diebstahl kann durch die Zurverfügungstellung von abschließbaren Spinden und Schließfächern gesorgt werden. Für deren Sicherheit vor Übergriffen kann durch Einsatz von Personal gesorgt werden. Diese können sich weiterhin an das Personal an der Empfangstheke wenden. Notfalls muss diese so positioniert werden, dass der Trainingsbereich überblickt werden kann oder die betreffenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen sich durch mehrmalige Rundgänge durch das Studio einen Überblick verschaffen. Diebstähle am Inventar des Studios müssen anderweitig, etwa durch Diebstahlssicherungen wie in Kaufhäusern oder durch Blickkontrolle am Ausgang verhindert werden. Ein Fitnessstudio besteht typischerweise nicht aus vielen kleinteiligen Elementen, die einfach gestohlen werden können. Diebstähle können hier vielmehr durch organisatorische Maßnahmen verhindert werden. Für den Fall, dass Schäden an Trainingsgegenständen oder der Studioeinrichtung entstehen, muss auf die im Zivilrecht übliche Beweislastverteilung zurückgegriffen werden. Etwa besteht die Möglichkeit der Zeugenaussagen. Für nicht aufklärbare Fälle kann sich das Studio versichern lassen oder dies als finanzielles Risiko hinnehmen.

Zudem überwogen bei der Videoüberwachung der Trainingsfläche die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen. Für die Betroffenen gibt es keine Ausweichmöglichkeiten, denn wer die überwachte Trainingsfläche betritt, hält sich stets im Erfassungsbereich der Kameras auf. Insofern entsteht ein permanenter flächendeckender Überwachungsdruck, dem sich die Besucher des Fitnessstudios nicht entziehen können. Es besteht die Gefahr eines Gefühls der Unsicherheit der Betroffenen. Denn eine permanente Beobachtung ist geeignet, das Verhalten der Betroffenen zu beeinflussen. Damit einher geht möglicherweise der Verlust der Unbefangenheit und auch ein gewisser Anpassungsdruck ist nicht auszuschließen. Besonders ins Gewicht fällt, dass sich die Betroffenen auf der Trainingsfläche nicht nur kurz, sondern über einen längeren Zeitraum aufhalten.

Quelle: BayLDA

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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