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07.02.2025

Videoüberwachung durch Kollegen

Der Kassenverwalter einer Kommune hatte den Verdacht, dass eine Kollegin Stornobuchungen vornahm, um Geld aus der Kasse zu entwenden. Mit Einverständnis der übrigen Beschäftigten, aber ohne die Behördenleitung zu informieren, installierte er eine Überwachungskamera, deren Aufzeichnungen den Verdacht erhärteten. Der Mitarbeiterin wurde fristlos gekündigt. Die Datenschutzbehörde vertrat die Auffassung, das vorliegend nicht die Kommune, sondern der Kassenverwalter als datenschutzrechtlich Verantwortlicher anzusehen ist. Eine heimliche Videoüberwachung des Arbeitsplatzes ist nur als ultima ratio zulässig, d.h. nur dann, wenn keine milderen Maßnahmen möglich sind. Vorliegend hätte das pflichtwidrige Verhalten der Kollegin möglicherweise auch anhand der Protokolldaten belegt werden können. Daher war zumindest fraglich, ob tatsächlich keine anderen, weniger einschneidenden Möglichkeiten zur Aufklärung des Sachverhalts zur Verfügung standen. Unstreitig lag hier keine Einwilligung der Betroffenen vor. Dass die anderen Mitarbeitenden in der Abteilung eingewilligt haben, spielte insofern keine Rolle. Ohnehin ist in einem Abhängigkeitsverhältnis die Freiwilligkeit einer Einwilligung grundsätzlich in Frage zu stellen.

Die ehemalige Mitarbeiterin könnte in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren die Kündigung anfechten und dabei ein Verwertungsverbot der Aufnahmen geltend machen. Denn die Videoaufzeichnung wurde hier von einer dazu nicht befugten Person initiiert und dürfte sich bei genauer Prüfung als unverhältnismäßig erweisen. Mit der eigenmächtigen Videoüberwachung hatte der Kassenverwalter zumindest gegen datenschutzrechtliche und personalvertretungsrechtliche Vorschriften verstoßen. Ob und ggf. welche dienstlichen Konsequenzen die Kommune aus dem Vorfall ziehen, blieb der Behördenleitung überlassen.

Quelle: Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz

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