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30.04.2025

Videoüberwachung durch die Steckdose

Der vorliegende Bußgeldfall zeigt, dass Unternehmen Videoüberwachung häufig leichtfertig und ohne fundierte Begründung einsetzen, um Beschäftigte zu überwachen. Im konkreten Fall wurde gegen ein Unternehmen ein Bußgeld in Höhe von 4.000 Euro verhängt, weil es für mindestens einen Monat vorsätzlich drei Praktikanten an ihrem Arbeitsplatz durch in Steckdosen versteckte WiFi-Kameras überwacht hatte. Die Kameras waren in drei Räumen des Unternehmens an in Augenhöhe liegenden Steckdosen angebracht, ohne dass die Betroffenen vorab über die Videoüberwachung in Kenntnis gesetzt worden waren. Das Unternehmen teilte uns mit, dass Praktikanten zum Zweck der effektiven Sicherung des Urheberrechts gefilmt worden waren, worauf auch eine Klausel in den Arbeitsverträgen der Praktikanten hingewiesen hatte.

Zur Erbringung der Arbeitsleistung oder zur Sicherung des Urheberrechts war die Videoüberwachung jedoch nicht erforderlich. Erforderlich ist eine Maßnahme dann, wenn etwa eine Gefährdungslage hinreichend durch Tatsachen oder die allgemeine Lebenserfahrung belegt ist und dieser nicht ebenso gut durch eine andere, gleich wirksame, aber schonendere Maßnahme begegnet werden kann. Das Unternehmen konnte nicht darlegen, warum es für den Urheberrechtsschutz nicht mildere, genauso geeignete Mittel ergriffen hat. Die Videoüberwachung war auch im engeren Sinne nicht verhältnismäßig, denn eine ständige Videoüberwachung von Arbeitsplätzen ist vor dem Hintergrund des Rechts der Beschäftigten auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten grundsätzlich unzulässig. Dies gilt insbesondere, wenn sie – wie im vorliegenden Fall – verdeckt stattfindet, sodass sie gänzlich den vernünftigen Erwartungen31 der Praktikant:innen im Arbeitsumfeld widerspricht. Angesichts des Machtungleichgewichts zwischen Unternehmen und den Praktikanten war es aus Sicht der Datenschutzbehörde auch ausgeschlossen, dass sich die Praktikanten mit der Videoüberwachung aus freien Stücken vertraglich einverstanden erklärt hatten.

Die Videoüberwachung von Räumen, in denen Beschäftigte arbeiten, sollte datenschutzrechtlich grundsätzlich als Ultima Ratio zum Schutz von Eigentum oder vor Straftaten angesehen werden. Für die Zulässigkeit von Videoüberwachung bedarf es konkreter Anhaltspunkte zum Vorliegen einer tatsächlichen Gefährdungslage, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgeht und der nicht mit anderen Mitteln begegnet werden kann. Zudem gibt es geschützte Bereiche, wie etwa Umkleidekabinen, Pausenräume und Toiletten, die grundsätzlich nicht überwacht werden dürfen.

Quelle: Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

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