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02.12.2020

Videoüberwachung bei „wildem Müll“

Die Installation einer Videokamera ist in der Regel nicht statthaft, um die Verursacher von sogenanntem wildem Müll zu überführen.

Obwohl in Hessen eine Abfallwirtschaft betrieben wird, die es den Bürgern erlaubt, ihren Müll in den meisten Fällen kostenfrei zu entsorgen, ist die unzulässige Ablagerung von Müll an Straßen, Glascontainern, Waldparkplätzen, auf Feldwegen und vielen andern Stellen ein großes Problem. Bleibt der Müll zu lange liegen, werden oft anderer Müll oder gar schadstoffhaltige Abfälle von anderen Bürgern dazugestellt.

Diese Art der Müllentsorgung wird als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat behandelt und ist bußgeldbewehrt. Dies scheint jedoch nicht effektiv abzuschrecken.

a) Problematik an öffentlichen Plätzen
Für die Beseitigung des Mülls an öffentlichen Plätzen ist der Verursacher verantwortlich. Ist dieser nicht zu ermitteln, haftet der Grundstückseigentümer für die Entsorgung. In den meisten Fällen sind das die Kommunen. Der Abfall ist nicht nur eine große Umweltbelastung, er bindet auch Personal und Kosten, die in der Folge auf die Allgemeinheit umgelegt werden. Um der wilden Müllplätze Herr zu werden und einer Bildung von Schmutzecken vorzubeugen, kamen im Berichtszeitraum mehrere Kommunen auf die Idee, eine Videoüberwachung in bestimmten innergemeindlichen Bereichen zu installieren, und fragten mich, unter welchen Voraussetzungen dies in die Tat umgesetzt werden könne.


Das Anliegen der Kommunen mag nachvollziehbar sein. Es bestand jedoch für die Vorhaben jeweils keine Rechtsgrundlage, die dieses Vorgehen zulassen würde.


Im Rahmen der Gefahrenabwehr dürfen die Ordnungsbehörden Videoüberwachungsmaßnahmen an Orten durchführen, an denen schon verschiedentlich Straftaten begangen wurden und die Gefahr besteht, dass weitere Straftaten begangen werden. Eine derartige Überwachung hat zudem stets offen zu erfolgen (§ 14 Abs. 4 HSOG).

Beide Voraussetzungen waren in den vorgetragenen Fällen nicht gegeben. Es handelte sich nicht um Kriminalitätsschwerpunkte i.S.d. HSOG und die Überwachungen sollten jeweils verdeckt erfolgen. Die geplanten Maßnahmen waren unverhältnismäßig. Neben einer Videoüberwachung gab es weitere geeignete Möglichkeiten, um Ablagerungen zu verhindern. Die Überwachung von öffentlichen Plätzen sollte immer Ultima Ratio, also das letzte Mittel der Wahl sein, andere Lösungswege sind grundsätzlich zu bevorzugen. So könnte beispielsweise der öffentliche Raum so gestaltet werden, dass durch bauliche Maßnahmen oder durch einen geregelten Zugang die Ablagerung von wildem Müll verhindert wird.

Bei einer weiteren Anfrage handelte es sich um die beabsichtigte Überwachung eines Waldparkplatzes. Hier war öffentlich zugänglicher Raum betroffen, der von jedermann betreten werden kann (§ 15 Abs. 1 HWaldG). Abzuwägen war daher, ob Anhaltspunkte dafür bestanden, dass schutzwürdige Interessen der von der Videoüberwachung betroffenen Personen überwogen. In Abwägung der Interessen wirkten die Persönlichkeitsrechte der Waldbesucher schwerer. Auch bei der Prüfung, ob es sich um eine Videoüberwachung nach den Gesichtspunkten zur Strafverfolgung nach dem Ordnungswidrigkeitsgesetz in Verbindung mit der Strafprozessordnung handelte, kam ich zu keinem anderen Ergebnis. Die Zulässigkeit einer Videoüberwachung war auch hier zu verneinen. Bei einer Videoüberwachung würden nicht nur die Personen gefilmt werden, bei denen es zu einem Fehlverhalten käme, sondern lückenlos alle Besucher des öffentlichen Parkplatzes. Dieser Umstand greift zu weitreichend in die Persönlichkeitsrechte der Waldbesucher ein.

Denn grundsätzlich bleibt zu berücksichtigen, dass der Effekt einer Videoüberwachung zur Vermeidung von wildem Müll an öffentlichen Plätzen schnell ins Leere läuft. Sobald die Kamera entdeckt wird – und das wird sie zwangsläufig sehr schnell aufgrund der bestehenden Transparenzpflichten, die die Datenschutzgrundverordnung erfordert – erfolgt die Müllablagerung an der nächsten sich bietenden Gelegenheit.

b) Problematik in Wohnanlagen
Insbesondere von Bewohnerinnen und Bewohnern bzw. Wohnungsbaugesellschaften dicht besiedelter Stadtgebiete und Wohnhochhäusern erreichten die Behörde sowohl Beschwerden zu bestehenden Videoüberwachungen der Müllplätze als auch Anfragen zur Neuerrichtung von Überwachungsanlagen.

Bei einem Wohnhochhaus kam es zum Ergebnis, dass die Wohnungsbaugesellschaft als Betreiberin der Kamera diese weiterhin einsetzen darf. Es konnte detailliert vorgetragen und belegt werden, wann und wie oft es zu groben Verstößen kam, die zu hohen Kosten der Eigentümergemeinschaft führten. Das berechtigte Interesse i.S. v. Art. 6 Abs. 1, lit. f DSGVO konnte bejaht werden.

In einem anderen Fall war die Kamera abzubauen. Die Kamera war von der Hauswand eines Mehrfamilienhauses auf den Müllplatz auf der gegenüberliegenden Straßenseite gerichtet. Art und Häufigkeit der Verunreinigungen wurden nicht vorgetragen. Die Interessen und die mit der Überwachung einhergehende Persönlichkeitsverletzung der Passanten und Mieter wurden als schwerwiegender erachtet als die nicht hinreichend erklärten Interessen des Betreibers.

Quelle: HBDI

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