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15.07.2020

Videoüberwachung an Tankstellen

2019 stellte die Aufsichtsbehörde erneut ungenügende Hinweise zu Videoüberwachungen im Bereich von Zapfsäulen fest. Tankstellenbetreiber wurden auf notwendige Korrekturen hingewiesen. Zudem waren vom Mineralölwirtschaftsverband e. V. Fragen zur Kennzeichnung der Videoüberwachung an die DSK herangetragen worden.

Rechtsgrundlage für die Erfüllung der Informationspflichten im Falle der Videoüberwachung ist Art. 13 DSGVO. Diese Vorschrift gibt in den Absätzen 1 und 2 einen umfangreichen Katalog von Angaben vor, über die bereits zum Zeitpunkt der Erhebung zu informieren ist. Zwar enthält § 4 Abs. 2 BDSG eine Formulierung, nach der zum frühestmöglichen Zeitpunkt lediglich der Umstand der Beobachtung, der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen erkennbar zu machen sind. Diese Vorschrift kann nach Ansicht der Aufsichtsbehörden jedoch nicht so ausgelegt werden, dass sie die Informationspflichten der DSGVO einschränkt. Zwar können die Informationspflichten durch nationales Recht beschränkt werden, wenn die Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 1 DSGVO erfüllt sind. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn die Beschränkung für eine der in Art. 23 Abs. 1 lit. a bis j DSGVO benannten Ziele erforderlich ist. Eine generelle Beschränkung der Informationspflichten – wie auch der Betroffenenrechte – ist nicht zulässig.

Die über § 4 Abs. 2 BDSG hinausgehenden Informationspflichten des Art. 13 DSGVO sind daher in Gänze zu erfüllen. Dabei können die von den Datenschutzbehörden empfohlenen Muster für ein „vorgelagertes“ Hinweisschild und eine umfassende (nachgelagerte) Information als Aushang verwendet werden. Diese Muster sind auf der Homepage des Landesbeauftragten veröffentlicht. Hinsichtlich der Angabe der Kontaktdaten des betrieblichen Datenschutzbeauftragten genügt die Angabe der Funktion, der Name ist nicht zwingend anzugeben. Die Zwecke der Datenverarbeitung können stichwortartig, jedoch nicht zu plakativ (vgl. Art. 12 Abs. 7 DSGVO) angegeben werden. Die Stichworte müssen allerdings dem Ziel der Transparenzpflicht aus Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO, den Betroffenen über den Zweck der Videoüberwachung hinreichend konkret zu informieren, gerecht werden.

Zur Verhinderung von Auffahrunfällen oder Staus bei der Zufahrt zur Tankstelle wird eine Reduktion der Hinweispflichten auf ein während der Zufahrt gut sichtbares Piktogramm als vertretbar erachtet. An den Zapfsäulen reicht das „vorgelagerte“ Hinweisschild, während die vollständige Datenschutzinformation (durch den umfassenden Aushang) im oder am Kassenraum erfolgen könnte. Es bleibt dem Verantwortlichen natürlich unbenommen, die umfassende Information bereits an den Zapfsäulen anzubringen.

Diese Maßgaben wurden dem Mineralölwirtschaftsverband e. V. mitgeteilt. Er wurde ferner darauf hingewiesen, dass das Befahren eines erkennbar videoüberwachten Bereichs keine Einwilligung hinsichtlich der Videoüberwachung darstellt, da die betroffene Person nicht unmissverständlich bekundet, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist. Die Rechtmäßigkeit der Videoüberwachung richtet sich damit regelmäßig nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DSGVO.

Quelle: LfD Sachsen-Anhalt

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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