Die Videoüberwachung an Schulen war Gegenstand einer Kleinen Anfrage im Landtag von Sachsen-Anhalt. Die Antwort der Landesregierung (LT-Drs. 7/1843), die u. a. eine tabellarische Darstellung zu den im Land stattfindenden Überwachungen enthielt, ließ datenschutzrechtliche Defizite, u. a. zur Rechtsgrundlage, zum Umfang und zur Speicherdauer erahnen. Auch die Prüfungserfahrung des Landesbeauftragten für den Datenschutz legte nahe, dass die Voraussetzungen für die Einrichtung derartiger Anlagen und die engen Grenzen der Speicherung und Verwendung der Aufnahmen nicht immer hinreichend bewusst sind. Zur Videoüberwachung zum Zweck der Objektsicherung hatte der Landesbeauftragte bereits im XII. Tätigkeitsbericht (Nr. 15.1.1) umfängliche Ausführungen gemacht.
Mit dem Ziel einer möglichst flächendeckenden Beratung der Schulen und Schulträger hat der Landesbeauftragte daher in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Inneres und Sport eine Handreichung „Optisch-elektronische Überwachung an Schulgebäuden“ erarbeitet.21 Darin wurden u. a. die engen Voraussetzungen der Rechtsgrundlage im Landesdatenschutzrecht, die Speicherdauer, die Notwendigkeit der Erstellung eines Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeit und der Anbringung von Hinweisschildern dargestellt.
Quelle: LfD Sachsen-Anhalt
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