Beschäftigte dürfen nicht permanent am Arbeitsplatz überwacht werden. Als ein Unternehmen darauf aufmerksam gemacht wurde, zeigte es sich scheinbar einsichtig. Doch bei einer erneuten Kontrolle war festzustellen, dass die Kameras immer noch oder wieder in Betrieb waren. Nun droht dem Unternehmen ein Bußgeld.
Im Rahmen eines anlasslosen ersten Kontrollverfahrens wurde die Videoüberwachungsanlage eines Einzelhandelsunternehmens näher überprüft. Bei einer Vor-Ort-Kontrolle stellte sich heraus, dass in den vier Verkaufsstellen des Unternehmens mehrere Kameras die nicht für Kunden zugänglichen Arbeitsplätze der Beschäftigten permanent erfassten. Außerdem fehlte die notwendige Hinweisbeschilderung.
Nach der Ankündigung der Behörde, eine Anordnung zur Beseitigung der rechtswidrig betriebenen Videoüberwachung zu erlassen, zeigte sich dasUnternehmen zunächst einsichtig. Die Einstellungen der Kameras wurden so verändert, dass diese nur noch Bildaufzeichnungen von den Verkaufsräumen anfertigten. Des Weiteren wurden die Speicherdauer auf 72 Stunden begrenzt und Hinweisschilder angebracht. Daher konnte zu diesem Zeitpunkt auf eine Anordnung verzichtet werden.
Dauerüberwachung grundsätzlich unzulässig
Wann eine Videoüberwachung von Arbeitsplätzen datenschutzrechtlich zulässig ist regelt § 26 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Mit der Regelung werden die Interessen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern in Bezug auf den Beschäftigtendatenschutz ausgeglichen. Hierbei gelten die vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze. Danach wird die Grenze einer zulässigen Videoüberwachung überschritten, wenn die Beschäftigten permanent an ihrem Arbeitsplatz überwacht werden und keine strafrechtlichen Handlungen im Raum stehen. Die Videoüberwachung ist dann als eine unzulässige Arbeits- und Leistungskontrolle seitens des Arbeitgebers zu werten.
Kameras gehen wieder in Betrieb
Obgleich das Unternehmen versicherte, die beanstandeten Mängel beseitigt zu haben, kam es zu einer Beschwerde und damit zu einem zweiten Kontrollverfahren. Erneut wurde eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt. Hierbei stellte sich heraus, dass ein Teil der bereits beanstandeten Kameras wieder in Betrieb waren und erneut die Beschäftigten an ihren Arbeitsplätzen lückenlos überwachten. Mit einer aufsichtsrechtlichen Maßnahme wurde daher angeordnet, die Arbeitsplatzbereiche aus der Videoüberwachung umgehend herauszunehmen. Da das Unternehmen zunächst nicht reagierte, wurde wenig später ein Zwangsgeld in Höhe von 2.300 Euro festgesetzt und weitere Maßnahmen angedroht. Schließlich lenkte das Unternehmen ein und setzte die beanstandeten Kameras vollständig außer Betrieb. Das Verwaltungsverfahren wurde daher erneut eingestellt.
Bußgeldverfahren eingeleitet
Im Rahmen des ersten Kontrollverfahrens wurde das Unternehmen umfassend über die rechtlichen Grenzen einer Videoüberwachung von Beschäftigten am Arbeitsplatz aufgeklärt. Es ist daher nicht zu tolerieren, dass es trotz dieser Kenntnis erneut zu einer rechtswidrigen, nahezu identisch durchgeführten Überwachung gekommen ist. Wegen dieser offensichtlichen Uneinsichtigkeit des Arbeitgebers wurde beschlossen, ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten.
Zum Ende des Berichtszeitraums war dieses Verfahren noch nicht abgeschlossen.
Quelle: LfD Niedersachsen
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