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21.07.2020

Videotechnik im Kino zur Abrechnungskontrolle

Zur Abrechnungskontrolle wird moderne Videotechnik im Kino eingesetzt. Dabei gilt es, die Aufnahmetechnik so zu gestalten, dass der Datenschutz der Kinobesucher gewahrt wird.

Um „Schwarzseher“ zu ermitteln, überprüft der Betreiber eines Kinos die Sitzplätze in den Sälen mit Kameras. Dabei werden die belegten Plätze mit dem Kassensystem abgeglichen. Die Kameras werden automatisch 20 Minuten nach Beginn der Filmvorstellung aktiviert. Es wird zunächst ein Standbild generiert, das anschließend innerhalb eines Zeitfensters von 20 Minuten zur Kontrolle mehrmals automatisch oder manuell aktualisiert und gespeichert wird. Die Kamera wird nach Ablauf der 20 Minuten automatisch deaktiviert. Die Säle werden also nicht dauerhaft überwacht und es werden keine bewegten Bilder übermittelt oder gespeichert.

Das Programm kennzeichnet zunächst alle noch nicht verkauften Plätze mit einem grünen Rahmenfenster. Die Rahmen sind so gewählt, dass grundsätzlich die Köpfe der dort zukünftig sitzenden Personen verdeckt werden können. Wird ein – ausschließlich sitzplatzbezogenes – Kinoticket verkauft, wird der Rahmen automatisch gelb gekennzeichnet. Der Kopf des Kinobesuchers wird dann üblicherweise von dem gelben Feld überdeckt. Die Auflösung des Kamerabildes lässt nur schemenhaft erkennen, dass ein Platz belegt ist.

Wenn eine Person auf einem Platz sitzt, für den kein Ticket verkauft wurde, ist der dort vorhandene Rahmen nicht gelb gefüllt. In diesem Fall wird auf dem Standbild geprüft, ob an anderer Stelle ein Platz mit gelb gefülltem Rahmen frei ist. Das würde bedeuten, dass insgesamt die Zahl der belegten Plätze mit denen der verkauften Tickets übereinstimmt; eine weitere Prüfung findet dann nicht mehr statt. Bevor dieses Standbild nun manuell gespeichert wird, rückt das gelbe Feld manuell auf den belegten Platz und die Füllung des leeren verkauften Sitzplatzes wird entfernt. Auf diesen Platz wird dann ein blauer Rahmen gesetzt.

Zweck des so gestalteten Abgleichs zwischen gekauften und besetzten Plätzen ist der Nachweis der Abrechnungskontrolle gegenüber der Spitzenorganisation der deutschen Filmwirtschaft. Bedeutsam sind dabei nicht die Bilder, sondern die Stimmigkeit der daraus resultierenden Belegungszahlen.

Eine Beeinträchtigung des Schutzes der Daten der Kinobesucher kommt nur dann in Betracht, wenn bei dem Vorgang personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ein Personenbezug ist erst dann gegeben, wenn durch die Bildaufnahmen eine Individualisierbarkeit von Personen ermöglicht wird, also einzelne Personen erkennbar sind oder durch Bildbearbeitung erkennbar gemacht werden können, wenn beispielsweise Gesichtszüge sichtbar sind, oder sonstige Begleitumstände eine Identifizierung der Person ermöglichen. Übersichtsaufnahmen oder Bildaufnahmen, die so unscharf sind oder in so geringer Auflösung erstellt werden, dass eine Identifizierung der einzelnen Personen – auch mittels Aufnahmesteuerung oder Bildbearbeitung – ausgeschlossen ist, sind keine personenbezogenen oder personenbeziehbaren Daten.

Bei einer Prüfung der verwendeten Anlage hat die Aufsichtsbehörde festgestellt, dass aufgrund der Auflösung des Standbilds und der damit verbundenen Unschärfe in der Regel keine Personen identifiziert oder ihr Kriterien zur Identifizierung zugeordnet werden können. Allerdings ist nicht völlig auszuschließen, dass Personen, die beispielsweise schräg zu ihrem Nachbarn gelehnt sitzen, mit ihrem Kopf bzw. Gesicht „aus dem Rahmen heraus fallen“ und somit möglicherweise erkannt werden könnten. Soweit also in Einzelfällen doch relevante Daten erhoben werden, ist diese Datenverarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe f DSGVO zulässig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Kinobetreibers erforderlich ist, sofern nicht die Interessen der Kinobesucher überwiegen.

Eine Datenverarbeitung würde dann nur in Ausnahmefällen stattfinden. Unter Berücksichtigung der Interessen des Kinobetreibers an einer ordnungsgemäßen Abrechnung und an der Verhinderung von Betrug ist das Ticketkontrollsystem als zulässig anzusehen, wenn die folgenden Maßgaben von dem Kinobetreiber eingehalten werden, um den Eingriff in die Rechte und Freiheiten der Betroffenen möglichst gering zu halten:

  • Die erzeugten Standbilder werden unmittelbar nach durchgeführter Prüfung der Sitzplatzbelegung gelöscht, da sich die Zahl der verkauften Tickets dann allein aus den im System generierten Belegungszahlen ergibt.
  • Die Rahmen der Sitzplatzbelegung sollten deutlich größer gezogen werden, damit eine Identifizierung von Personen in jedem Fall ausgeschlossen ist.

Zwecks Umsetzung der Informationsund Transparenzpflichten nach Art. 13 DSGVO ist durch deutlich sichtbare und leicht erreichbare Hinweistafeln an den Kassen, den Kinoeingängen und auch im Onlinebestellsystem darauf hinzuweisen, dass zum Zweck der Ticketbelegprüfung Übersichtsstandbilder erstellt und unmittelbar nach erfolgter Prüfung gelöscht werden. Empfohlen wird, die auf der Internetseite der LDI NRW veröffentlichten Muster für die Hinweisbeschilderung und ein Informationsblatt zu verwenden (www.ldi.nrw.de). Dabei sollte darauf hingewiesen werden, dass ein Personenbezug zwar nicht beabsichtigt ist, jedoch im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden kann.

Diese Hinweise können auch dazu beitragen, dass „Schwarzseher“ abgehalten werden. Der Betreiber hat die Maßgaben der LDI NRW umgesetzt.


Nach Abwägung der berechtigten Interessen des Kinobetreibers und der Interessen von betroffenen Kinobesuchern im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe f DSGVO wurde eine für beide Seiten vertretbare Lösung gefunden, die sowohl der erforderlichen Belegungskontrolle als auch datenschutzrechtlichen Erfordernissen Rechnung trägt.


Quelle: LDI NRW

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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