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25.07.2021

Videosprechstunde beim Arzt

Durch zertifizierte Videodienstanbieter ist es möglich, digitale ärztliche Sprechstunden wahrzunehmen.

Grundlegendes Erfordernis für die Zulässigkeit einer Videosprechstunde ist die Einwilligung der Patientin bzw. des Patienten. Sofern diese vorliegt, kann eine Videosprechstunde stattfinden.

Dafür sollten Räumlichkeiten von der Ärztin bzw. dem Arzt gewählt werden, die Privatsphäre bieten. Auch eine digitale Sprechstunde hat vertraulich und störungsfrei stattzufinden. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten hat hier grundsätzlich entsprechend den Vorgaben der DSGVO, des BDSG sowie des Fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V) und – soweit anwendbar – des SGB X zu erfolgen.

Der Videodienstanbieter muss gemäß Anlage 31b des Bundesmantelvertrags-Ärzte (BMV-Ä) zur IT-Sicherheit und zum Datenschutz zertifiziert sein sowie die Anforderungen zu den Inhalten erfüllen. Über die Zertifizierung und die Erfüllung der Anforderungen muss er eine Bescheinigung gemäß § 5 Absatz 2 der Anlage 31b zum BMV-Ä bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) sowie beim GKV-Spitzenverband einreichen.

Daneben müssen Videodienstanbieter u. a. gewährleisten, dass die Videosprechstunde während der gesamten Übertragung Ende-zu-Ende verschlüsselt ist und keine Werbung geschalten wird. Für die Wahl der Serverstandorts weisen wir insoweit auf § 2a Absatz 3 der Anlage 31b zum BMV-Ä hin, wonach dieser sich nur in sehr eingeschränkten Voraussetzungen in einem Drittland befinden darf.

Quelle: BayLDA

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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