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02.09.2022

Videos von Kindern und jungen Frauen

Bußgeld wegen Anfertigung von Videos fremder Kinder und junger Frauen in Einkaufszentren

Der HmbBfDI hat wegen der rechtswidrigen Anfertigung von Videos fremder Personen das höchste Bußgeld gegen eine Privatperson seit Geltung der DSGVO verhängt. Ein Ende der Straßenfotografie droht dennoch nicht!

Der HmbBfDI hat bereits über mehrere Fälle berichtet, in denen Privatpersonen mit dem Mobiltelefon oder einer Digitalkamera auf der Straße Aufnahmen von Fremden angefertigt haben, zu denen sie keinerlei Beziehung hatten. Auch in diesem Berichtszeitraum musste der HmbBfDI ein entsprechendes Bußgeldverfahren durchführen.

Der HmbBfDI erhielt den Vorgang von der Staatsanwaltschaft Hamburg zur Prüfung einer etwaigen von dem Ersteller der Videos begangenen Ordnungswidrigkeit nach der DSGVO. An einem Tag im August 2020 fiel einem Passanten in einem Einkaufszentrum ein Mann auf, der in verdeckter Weise junge, leicht bekleidete Mädchen filmte. Der Passant informierte einen Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes des Einkaufszentrums über seine Beobachtung. Der Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes verständigte daraufhin die Polizei. Bei einer Durchsuchung des Rucksacks fanden die Polizisten eine Digitalkamera und acht Speicherkarten. Diese wurden von der Polizei vor Ort sichergestellt.

Auf den sichergestellten Speicherkarten befanden sich insgesamt 156 Videodateien, die in den Jahren 2013 bis 2020 erstellt wurden. Eine Auswertung des Videomaterials ergab, dass Personen, die sich in Hamburg auf öffentlichen Straßen oder Wegen sowie in Einkaufzentren aufgehalten haben, gezielt und heimlich gefilmt und die Videodateien auf mitgeführten SD-Karten gespeichert wurden. Auf den Aufnahmen waren vorwiegend junge, weibliche Personen in knapper Bekleidung zu sehen. Einige der aufgenommenen weiblichen Personen waren augenscheinlich jünger als 14 Jahre. Der Fokus der Aufnahmen lag in vielen Fällen auf dem Gesäßbereich/Unterleib der Gefilmten. Der Ersteller näherte sich den gefilmten Personen in mehreren Fällen bis auf wenige Zentimeter und verfolgte sie mit der Kamera bis zu 38 Minuten lang durch die Hamburger Innenstadt. Er überholte die Gefilmten zielgerichtet, um sie dann beim Vorbeigehen erneut filmen zu können. Ferner postierte er sich auch vor Geschäftsausgängen, um die Personen beim Verlassen des Geschäfts abermals filmen zu können.

Der Ersteller der Videos hat die personenbezogenen Daten der von ihm gefilmten jungen Frauen und Mädchen verarbeitet, obwohl ihm dies weder durch eine wirksame Einwilligung der Gefilmten noch durch eine Rechtsvorschrift erlaubt war. Die sog. Haushaltsausnahme nach Art. 2 Abs. 2 lit c) DSGVO zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten greift hier nicht. Der HmbBfDI hat wegen eines Verstoßes gegen Art. 83 Abs. 5 lit. a) i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a), 6 Abs. 1 DSGVO in 13 Fällen eine Geldbuße in Höhe von 5.000 EUR verhängt. Bei der Zumessung der Geldbuße wurde schärfend berücksichtigt, dass die jungen Frauen und Mädchen in diesen Fällen über einen langen Zeitraum verfolgt und an verschiedenen Orten heimlich gefilmt wurden. Ferner nahm der Ersteller mindestens billigend in Kauf, dass es sich bei den aufgenommenen Personen auch um Kinder handelte. Auch dies wurde schärfend berücksichtigt. Kinder sind von der Rechtsordnung besonders geschützt. Gerade sie müssen auf entsprechenden Schutz vertrauen können, da sie häufig noch nicht in der Lage sind, zwischen Privatsphäre und Sozialsphäre adäquat zu unterscheiden und sich daher nicht durchgehend an die jeweilige Sphäre angepasst verhalten. Der Ersteller der Videos hat die Geldbuße akzeptiert und keinen Einspruch eingelegt.

Die Entscheidung des HmbBfDI, derartige Fälle mit einem Bußgeld zu ahnden, bedeutet nicht das Ende der Straßenfotografie. Entsprechende Sorgen von Fotografinnen und Fotografen, die nach der Veröffentlichung des Tätigkeitsberichts 2020 in sozialen Medien geäußert wurden, sind unbegründet. Die vom HmbBfDI verfolgten Fälle haben keinen Bezug zur Straßenfotografie. Es handelt sich um Aufnahmen und Videos von leichtbekleideten Frauen und Kindern, die heimlich und allem Anschein nach ausschließlich aus sexuellen Motiven angefertigt wurden. Den Aufnahmen kommt kein künstlerischer Wert zu und sie dürften wohl nach keinem Verständnis unter den Sammelbegriff der Straßenfotografie fallen. Die rechtliche Bewertung des HmbBfDI zum Bereich Straßenfotografie ist in einem Vermerk festgehalten und hier abrufbar. Danach ist die Datenerhebung zum Zweck der Straßenfotografie in den meisten Fällen über Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO erlaubt.

Quelle: HmbBfDI

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