Veröffentlichung von Videoaufnahmen einer Veranstaltung
Bild- oder Videoaufnahmen einer Veranstaltung eines Selbsthilfevereins, in dem Personen mit einer bestimmten Krankheit organisiert sind, stellen eine Verarbeitung von Gesundheitsdaten dar. Deren Veröffentlichung im Internet ist daher an den hohen Hürden von Art. 9 DSGVO zu messen.
Ein Selbsthilfeverein für Menschen mit einer bestimmten Krankheit fragte, ob er eine Vortragsveranstaltung mit einem externen Referenten aufzeichnen und auf der Vereinshomepage veröffentlichen dürfe. Thema des Vortrags betraf die Krankheit, der die Tätigkeit des Vereins gewidmet war, und es stellte sich die Frage, ob im Rahmen der Aufzeichnung und Veröffentlichung auch die Teilnehmenden zusätzlich zum Vortragenden im Bild gezeigt werden durften.
Nach Bewertung der Datenschutzaufsicht wäre in einem solchen Fall bereits die Anfertigung von Bild- oder Videoaufnahmen – und erst recht deren Veröffentlichung im Internet – nur auf Grundlage einer Einwilligung aller betroffenen Personen zulässig (Art. 6 Abs. 1 Buchst. a DSGVO); zudem müsste die Einwilligung ausdrücklich erteilt werden und müsste sich auch auf Gesundheitsdaten beziehen (Art. 9 Abs. 1 Buchst. a DSGVO). Letzteres ist deshalb der Fall, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass zumindest ein Teil der Teilnehmenden selbst von der in Rede stehenden Krankheit betroffen ist.
Zwar wird ein Betrachter der Aufzeichnungen bezogen auf den einzelnen Teilnehmenden nicht mit Sicherheit sagen können, ob dieser von der Krankheit betroffen ist. Jedoch muss berücksichtigt werden, dass die DSGVO das Ziel verfolgt, ein hohes Datenschutzniveau zu gewährleisten. Vor dem Hintergrund dieses Gesetzeszwecks muss schon die Anwesenheit einer abgebildeten Person an einer solchen Vortragsveranstaltung so behandelt werden, als könnte die Person selbst von der Krankheit betroffen sein.
Die Aufzeichnung und Veröffentlichung der gewonnenen personenbezogenen Daten über die Besucher der Veranstaltung müssen daher in diesem Kontext als Gesundheitsdaten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO behandelt werden. Schon die Herstellung von Bild- oder Videoaufnahmen, auf denen Teilnehmende der Veranstaltung zu sehen wären, würde daher eine Einwilligung des einzelnen Teilnehmenden im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. a und von Art. 9 Abs. 1 DSGVO erfordern.
Quelle: BayLDA
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