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05.05.2020

Videokonferenzsysteme in Schulen

Bei Schulschließungen zur Bewältigung der Corona-Krise können Videokonferenzen einen wesentlichen Beitrag zur Erfüllung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags leisten. Der HBDI geht daher davon aus, dass für die Dauer der Krisenbewältigungsmaßnahmen die gegenwärtig erhältlichen Videokonferenzsysteme aufgrund einer vorläufigen positiven Beurteilung gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchs. d) und e) DSGVO als erlaubt gelten.

Quelle: Datenschutz Hessen

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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