Videokamera im Thai-Massage-Studio
Man stelle sich vor, man ist regelmäßiger Kunde in einem Thai-Massage-Studio und bemerkt beim Verlassen des Studios plötzlich eine innen über der Eingangstür auf die Gewerberäumlichkeit ausgerichtete Kamera. Mit diesem Sachverhalt wandte sich ein Studiobesucher an die Datenschutzaufsicht und bat um eine Überprüfung. Ich habe mir daraufhin selbst einen Eindruck von den örtlichen Gegebenheiten verschafft. Nach meinen Feststellungen befand sich tatsächlich innen auf einer Ablage über der Eingangstür versteckt neben einem Blumenarrangement eine kleine Videokamera. Das Massagestudio hatte von außen gut einsehbare Schaufenster ohne Sichtschutz sowie eine unverschlossene Eingangstür. Ein Hinweis auf die Videoüberwachung war nicht angebracht. Die gespeicherten Videos sowie ein Live-Bild der Kamera konnte die Inhaberin orts- beziehungsweise zeitunabhängig auf ihrem Smartphone einsehen. Auch wenn zum Kontrollzeitpunkt die Kamera aufgrund technischer Probleme nicht in Betrieb war, konnte man sich anhand von Videoaufzeichnungen auf dem Smartphone der Inhaberin einen Überblick über den Erfassungsbereich der Kamera verschaffen. Dieser reichte vom Eingangsbereich bis zur Rezeption und dem Wartebereich. Sogar einige Massage-Liegen waren in dem Video zu erkennen; pikanterweise lief in der vorgeführten Sequenz sogar ein leicht bekleideter Herr durch das Bild. Auf Befragen gab die Inhaberin allerdings an, dass es sich dabei um ihren Schwiegersohn handelte.
Von den Erlaubnistatbeständen des Art. 6 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) kam vorliegend nur Buchst. f in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist eine Videoüberwachung zulässig, soweit die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Als Überwachungsinteresse war der Schutz der Mitarbeiterinnen benannt worden, da diese gelegentlich bis 21 Uhr im Studio seien und es speziell in den Abendstunden immer wieder zu Belästigungen in Form von verbalen Äußerungen oder einem Klopfen an die Eingangstüre komme. Grundsätzlich ergab sich daraus ein berechtigtes Überwachungsinteresse, jedoch fehlte es an der dafür notwendigen Erforderlichkeit.
Die Videoüberwachung war nach Beurteilung der Datenschutzbehörde schon deswegen ungeeignet, einen Beitrag dazu zu leisten, dass Belästigungen oder gar Übergriffe unterbleiben, da es an einem Hinweis auf die Videoüberwachung fehlte, zumal die Kamera für Unbefugte optisch nicht wahrnehmbar war. Die äußere Kennzeichnung einer Videoüberwachung wäre bereits ausreichend gewesen, um einen entsprechenden Abschreckungseffekt zu erzielen. Außerdem hätte die Inhaberin durch Verschließen der Eingangstür oder das Anbringen eines Sichtschutzes in den Schaufenstern und der Zugangstür effektivere Maßnahmen ergreifen können, die ungebetene
Gäste hätten fernhalten können. Gleichzeitig hätte dies einen weit weniger starken Eingriff in die Rechte der Besucher – ebenso wie der Mitarbeiterinnen – bedeutet. Letztlich gäbe es auch keine Bedenken dagegen, wenn nur ein kleiner, räumlich klar begrenzter Bereich zwischen der Eingangstür und dem Empfangstresen videoüberwacht worden wäre, zumal die angestellten Mitarbeiterinnen sich nur für kurze Zeit während des Kassiervorgangs hinter dem Empfangstresen aufhalten.
Die Inhaberin des Studios hat sich schließlich entschieden, die Kamera gleich ganz zu entfernen.
Quelle: Sächsischer Datenschutzbeauftragter
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