Zurück zur Übersicht
06.03.2026

Videoaufnahme in Pflegeeinrichtung

Videoaufnahme durch Mitarbeiter in Pflegeeinrichtung zu privaten Zwecken

Die sogenannte „Haushaltsausnahme“ gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchstabe c) Datenschutz-Grundverordnung ist mit der Verwendung des Begriffs „ausschließlich“ eng auszulegen und erlaubt nicht die Vermischung privater und wirtschaftlicher beziehungsweise dienstlicher Tätigkeiten. Soweit Mitarbeiter einer Pflegeeinrichtung mit ihren privaten Mobiltelefonen Videoaufnahmen von Patienten anfertigen und an Dritte übermitteln, unterfallen diese Datenverarbeitungen dem sachlichen Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung.

Der Thüringer Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (TLfDI) erhielt durch die Mitteilung eines Unternehmens, das im Bereich der Kranken- und Altenpflege tätig ist, Kenntnis davon, dass eine Mitarbeiterin des Unternehmens während einer Nachtschicht aus privaten Motiven mit ihrem Mobiltelefon eine Videoaufnahme einer Patientin angefertigt hatte. Auf dem Video ist zu erkennen, wie die Patientin hilflos und desorientiert durch die Räumlichkeiten der Pflegeeinrichtung irrt, während die Mitarbeiterin des Unternehmens hörbar abfällige Bemerkungen macht und über die Patientin lacht. Im Anschluss wurde die Videoaufnahme durch die Mitarbeiterin über den Instant-Messaging-Dienst WhatsApp an zwei weitere Personen übermittelt.

Nach Eingang der Mitteilung des Unternehmens wurde beim TLfDI umgehend ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen die betroffene Mitarbeiterin eingeleitet, die die Aufnahmen gemacht hatte. Im Rahmen der Anhörung gemäß § 55 Ordnungswidrigkeitengesetz, § 163a Abs. 1 Strafprozessordnung erklärte sie, die Videoaufnahme angefertigt zu haben, um ihre Kollegen über den Gesundheitszustand und das Verhalten der von der Datenverarbeitung betroffenen Patientin zu informieren.

Nach Art. 83 Abs. 5 Buchstabe a) Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) handelt ordnungswidrig, wer gegen die Grundsätze für die Verarbeitung, einschließlich der Bedingungen für die Einwilligung,gemäß den Artikeln 5, 6, 7 und 9 DS-GVO verstößt. Vorliegend hatte die betroffene Mitarbeiterin mit der Anfertigung und Speicherung der Videoaufnahme sowie deren späteren Versand an Dritte personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DS-GVO erhoben und durch Übermittlung gegenüber Dritten offengelegt und damit im Sinne des Art. 4 Nr. 2 DS-GVO verarbeitet. Hierbei war trotz der Tatsache, dass die Anfertigung und der Versand der Videoaufnahme mit dem privaten Mobiltelefon der Betroffenen erfolgten, der sachliche Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung eröffnet. Zwar findet gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchstabe c) DS-GVO die Verordnung keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten. Allerdings ist der Begriff „ausschließlich“ eng auszulegen und erlaubt nicht die Vermischung privater und wirtschaftlicher beziehungsweise dienstlicher Tätigkeiten.

Da die Betroffene die Videoaufnahme im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit als Mitarbeiterin der Pflegeeinrichtung angefertigt hatte, stand die privat erfolgte Anfertigung und Speicherung im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit, weshalb die sogenannte „Haushaltsausnahme“ gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchstabe c) DS-GVO nicht zur Anwendung gelangte. Auch war in Bezug auf die Datenverarbeitungen nicht etwa das Unternehmen, das die Pflegeeinrichtung betreibt, sondern die Betroffene als Verantwortliche gemäß Art. 4 Nr. 7 DS-GVO anzusehen. Vorliegend hatte das Unternehmen seinen Mitarbeitern durch entsprechende Dienstanweisung nachweislich untersagt, Foto- und Videoaufnahmen von Patienten anzufertigen. Auch waren auf der Videoaufnahme abfällige Bemerkungen der Betroffenen über die Patientin sowie Gelächter zu hören, weshalb von rein privaten Motiven hinsichtlich der Anfertigung und des Versands der Videoaufnahme auszugehen war. Dementsprechend entschied ausschließlich die Betroffene über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Patientin. Diese Datenverarbeitungen erfolgten unrechtmäßig. Nach Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a) DS-GVO müssen personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden. Aus Art. 6 Abs. 1 DS-GVO ergibt sich, dass nur unter den dort genannten Bedingungen eine Datenverarbeitung zulässig ist. Vorliegend konnte die Verarbeitung der personenbezogenen Daten nicht auf eine Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a) DS-GVO gestützt werden. Hierzu wäre es erforderlich gewesen, dass die Patientin vorab und in Kenntnis des Zweckes in die Verarbeitung eingewilligt hätte. Eine solche Einwilligung lag der Betroffenen jedoch nicht vor. Die Zulässigkeit der Datenverarbeitung ergab sich auch nicht aus dem einzig noch in Betracht zu ziehenden Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchstabe f) DS-GVO, da bereits aufgrund der privaten Motive der Betroffenen das Vorliegen eines berechtigten Interesses zweifelhaft war. In jedem Fall überwogen jedoch die schützenswerten Interessen der von der Datenverarbeitung betroffenen Patientin deutlich, die auf ihrer Beziehung zu dem Verantwortlichen beruhen. Vorliegend musste die Patientin nicht damit rechnen, dass sie während ihres Aufenthaltes in einer Pflegeeinrichtung, die aufgrund des gesundheitlichen Zustandes der dort befindlichen Patienten einen besonders geschützter Raum darstellt, von dem dort arbeitenden Pflegepersonal zu rein privaten Zwecken gefilmt wird. Im Ergebnis trat daher ein gegebenenfalls bestehendes berechtigtes Interesse hinsichtlich der Datenverarbeitung hinter die schützenswerten Interessen der Patientin zurück.

Aufgrund dieser Sach- und Rechtslage erging ein Bußgeldbescheid gegen die Betroffene.

Bei der Bemessung der Geldbuße wurde ein vorsätzliches Handeln berücksichtigt. Auch die Eingriffsintensität in die Persönlichkeitsrechte der Patientin wirkte sich zu Lasten der Betroffenen aus, da diese die personenbezogenen Daten unter Ausnutzung ihrer beruflichen Stellung erlangt hatte und sich die von der Datenverarbeitung betroffene Person zum Tatzeitpunkt in einem besonders geschützten Raum aufhielt und darüber hinaus desorientiert und hilflos war. Mildernd wurde demgegenüber berücksichtigt, dass die Betroffene ihr Bedauern über die Tat zum Ausdruck gebracht hatte. Die festgesetzte Geldbuße im unteren vierstelligen Bereich war damit zugleich wirksam, verhältnismäßig wie ausreichend abschreckend für die Zukunft.

Quelle: Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (TLfDI).

Sind Sie sich sicher, ob Ihr Unternehmen oder Ihre Einrichtung im Hinblick auf Datenschutz und Datensicherheit richtig aufgestellt ist, so wie es der geschilderte Fall nahelegt?

Lassen Sie sich unverbindlich von einem Datenschutzbeauftragten beraten.

Kontakt aufnehmen

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

Dieser Absatz enthält Affiliatelinks/Werbelinks