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01.12.2023

Video- und Audioüberwachung von Beschäftigten

Gleich in mehreren Fällen erreichten die Datenschutzbehörde Informationen darüber, dass Beschäftigte durch Kameras überwacht wurden. So erfolgte gleich in zwei Fällen eine umfassende Überwachung von Büroräumen, wodurch sich die Beschäftigten einem permanenten Überwachungsdruck ausgesetzt sahen. In anderen Fällen wurden Produktionshallen inklusive der Arbeitsplätze der Beschäftigten gefilmt, um möglichen Verfehlungen von Beschäftigten oder Diebstählen entgegenzuwirken, ohne dass hierfür konkrete Anhaltspunkte vorlagen. Auch in Geschäften wurden Kameras installiert, welche die Beschäftigten durchgehend bei ihrer Arbeit filmten. In einigen Fällen erfolgte die Installation darüber hinaus ohne vorherige Information der Beschäftigten und ohne die erforderliche Beschilderung, welche auf die Videoüberwachung hinweist.

In allen Fällen wies die Behörde darauf hin, dass grundsätzlich personenbezogene Daten von Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet werden dürfen, wenn dies für die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist. Insbesondere die Erforderlichkeit des Einsatzes von Kameras konnte von den Verantwortlichen regelmäßig nicht dargelegt werden. Eine dauerhafte Videoüberwachung am Arbeitsplatz greift erheblich in die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten ein, auch entsteht hierdurch ein unzulässiger Überwachungsdruck.

Daher dürfen dauerhafte Arbeitsplätze oder Bereiche, in denen sich Beschäftigte über längere Zeiträume aufhalten, grundsätzlich nicht kameraüberwacht werden. Eine Videoüberwachung zum Zweck der Verhaltens- oder Leistungskontrolle ist gänzlich unzulässig. Wird als Zweck der Überwachung die Prävention von Diebstählen durch Beschäftigte angegeben, so ist zu beachten, dass zur Aufdeckung von Straftaten personenbezogene Daten von Beschäftigten nur nach der Maßgabe des § 26 Absatz 1 Satz 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verarbeitet werden dürfen. Eine Datenverarbeitung ist daher allenfalls dann zulässig, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass die betroffenen Personen im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen haben, die Verarbeitung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse der Beschäftigten an dem Ausschluss der Verarbeitung nicht überwiegt. Eine Videoüberwachung zu dem Zweck, befürchteten Verfehlungen von Beschäftigten zu begegnen ist hingegen unzulässig. Auch kann eine dauerhafte Videoüberwachung nicht auf § 26 Absatz 1 Satz 2 BDSG gestützt werden.

Durch das Tätigwerden der Datenschutzbehörde konnte in zwei Fällen erreicht werden, dass die beanstandeten Videoüberwachungsanlagen zeitnah abgeschaltet wurden. In den anderen Fällen wurden  unter anderem Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt und weiter auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben hingewirkt.

Quelle: LfDI der Freien Hansestadt Bremen

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