Verstoß gegen Vertraulichkeit von Gesprächen
Datenschutzverletzung: Unzulässige Weitergabe von Hinweisgebernamen bleibt Problem
Wiederholt musste sich der LfDI damit beschäftigen, dass der Name von hinweisgebenden Personen unzulässigerweise aus vertraulichen Gesprächen an die beschuldigte Person weitergegeben wurde.
So hatte eine Beschwerdeführerin in einem vertraulichen Gespräch mit ihrem Referatsleiter einen Fall von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz angezeigt. Der Referatsleiter fertigte hiervon einen Vermerk und übersandte diesen an die Beschwerdeführerin mit der Bitte, diesen unterschrieben an ihn zurückzusenden. Ohne die Rückübersendung abzuwarten, informierte der Referatsleiter noch am selben Tag den Kollegen, der von der Beschwerdeführerin beschuldigt worden war, über die erhobenen Vorwürfe. Dieser suchte umgehend einen Rechtsanwalt auf, der die Beschwerdeführerin mit anwaltlichen Schreiben zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufforderte. Ausweislich der in der Verwaltung geltenden Dienstvereinbarung hatten Personen, die sich sexuell belästigt fühlen, das Recht auf ein persönliches, vertrauliches Beratungsgespräch. Dort war ebenso geregelt, dass weiterführende Maßnahmen nur mit Einverständnis der betroffenen Person eingeleitet werden dürfen.
Zwar sah die Dienstvereinbarung auch die Unterrichtung der beschuldigten Person „unverzüglich, spätestens nach einer Woche nach Kenntnis des Vorfalls“ vor. Diese Unterrichtung hätte indes auch ohne namentliche Nennung der hinweisgebenden Person erfolgen können. Jedenfalls hing die namentliche Weitergabe von der Einwilligung der anzeigenden Person ab. Hiervon ging offenbar auch der Referatsleiter aus, weil er die Beschwerdeführerin ansonsten nicht zur Unterschrift des Vermerks aufgefordert hätte. Damit hatte er den Eindruck erweckt, dass weitere Schritte von dieser Autorisierung abhängen.
Die Anzeige und Bekämpfung von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz würde leerlaufen, wenn die anzeigende Person stets damit rechnen müsste, gegenüber der beschuldigten Person nicht anonym bleiben zu können.
In den fraglichen Fällen lag daher ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit.c, Art. 6 Abs. 1 lit. a, Art. 9 Abs. 1 lit. a, 88 DSGVO in Verbindung der Dienstvereinbarung vor, der vom LfDI formell beanstandet wurde.
Quelle: LfDI Rheinland-Pfalz
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