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03.02.2023

Verstoß gegen die Impressumspflicht

Wie muss ein Impressum aussehen? Am Ende des Artikels gibt es ein Muster zum kostenlosen Download.

Immer wieder beinhalten Beschwerden (auch) einen Verweis auf ein fehlendes, unvollständiges oder falsches Impressum auf einer Internetseite. So trat in einem Fall ein Hauseigentümer an die Datenschutzbehörde heran und schilderte, dass fälschlicherweise auf der Facebook-Fanpage eines Gewerbebetriebs die Adresse seines Mietshauses als Geschäftsadresse angegeben sei. Der Hauseigentümer sah darin die Gefahr, dass mögliche Mietinteressenten darauf aufmerksam und dadurch verprellt werden könnten. Wie sich herausstellte, hatte der Firmeninhaber bis vor ein paar Jahren in dem Mietshaus seine private Wohnung.

Zunächst begehrte der Hauseigentümer ein Eingreifen der Behörde auf datenschutzrechtlicher Grundlage, was der Amtsvorgänger unter Verweis auf die fehlende Anwendbarkeit der Datenschutzvorschriften ablehnen musste. In der Folge machte der Hauseigentümer wegen der unrichtigen Adressangabe einen Verstoß gegen die Impressumspflicht geltend und wollte wissen, wohin er sich diesbezüglich wenden müsse.

Zuständigkeit neu geregelt

Die sächsische Aufsichtsbehörde hatte sich in seinem Tätigkeitsbericht für den Berichtszeitraum 1. April 2017 bis 31. Dezember 2018 (6.1.2, Seite 230f.) bereits mit der Impressumspflicht und der Frage der zuständigen Behörde beschäftigt. Damals verwies sie bei möglichen Verstößen gegen die Anbieterkennzeichnungspflicht an die Landesdirektion Sachsen. Der Sächsische Gesetzgeber hat die Zuständigkeitsfrage für alle Telemedien betreffenden Sachverhalte jedoch zwischenzeitlich neu geregelt.

Der den damaligen Ausführungen zugrunde liegende Rundfunkstaatsvertrag wurde im November 2020 vom Medienstaatsvertrag abgelöst. Nach diesem liegt die Zuständigkeit für bundesweit ausgerichtete Angebote bei der Landesmedienanstalt des jeweiligen Bundeslandes (§ 106 Medienstaatsvertrag). Im Freistaat Sachsen ist die Sächsische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien, Ferdinand-Lassalle-Straße 21, 04109 Leipzig, als Landesmedienanstalt die zuständige Aufsichts- sowie auch Verwaltungsbehörde bei Ordnungswidrigkeiten (§ 1 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Sächsisches Gesetz zur Durchführung des Medienstaatsvertrages und des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages). Ob in dem geschilderten Fall ein Bußgeldtatbestand erfüllt ist, lässt sich wegen fehlender Zuständigkeit der Datenschutzaufsicht nicht beurteilen. Dem betroffenen Hauseigentümer dürfte es aber in erster Linie darum gehen, dass sein Mietobjekt nicht in Zusammenhang mit einem Gewerbebetrieb gebracht wird, was die Attraktivität seines Wohnungsangebots zu schmälern geeignet gewesen sein könnte.

So sollte ein Impressum gestaltet sein:

Muster zum kostenlosen Download

Quelle: Sächsische Datenschutzbeauftragte

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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