Es ist unerlaubte E-Mail-Werbung, wenn der Newsletter trotz Einwilligung mit höherer Frequenz verschickt wird, als vereinbart.
Dazu hat das Kammergericht Berlin (Urt. v. 22.11.2022, Az. 5 U 1043/20) entschieden:
„Das Charakteristische der Verletzungshandlung besteht vorliegend darin, dass E-Mails mit werblichem Inhalt nicht im Wochenabstand, sondern in kürzerer Frequenz versandt werden, obwohl eine Einwilligung nur hinsichtlich eines wöchentlichen Versandes erteilt worden ist.
Dabei ist es ohne Belang, ob noch nie eine Einwilligung zum täglichen Versand vorlag (sondern immer nur eine Einwilligung zum wöchentlichen Versand) oder ob eine frühere weitergehende Einwilligung später auf den wöchentlichen Versand eingeschränkt worden ist. In beiden Fällen ist der Versand in höherer Frequenz nicht von der Einwilligung gedeckt und damit wettbewerbswidrig.„
Quelle: KG Berlin
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