Verpflichtung auf das Datengeheimnis
Es ist unerheblich, wenn ein:e Mitarbeiter:in sich weigert, die Verpflichtung auf das Datengeheimnis zu unterschreiben.
Ein Unternehmen fragte an, welche Folgen es habe, wenn ein:e Mitarbeiter:in sich weigere, die Verpflichtung auf das Datengeheimnis zu unterschreiben. Zwar sieht die DSGVO nur für die Beschäftigten von Auftragsverarbeitern ausdrücklich vor, dass diese auf das Datengeheimnis zu verpflichten sind (Art. 28 Abs. 3 Nr. 2b DSGVO), doch trifft diese Pflicht auch Verantwortliche, mithin auch Arbeitgeber:innen und Beschäftigte – siehe Kurzpapier Nr. 19 der Datenschutzkonferenz.
Auch wenn eine bestimmte Form der Verpflichtung nicht vorgesehen ist, sollten die Arbeitgeber:innen doch, um ihrer Nachweispflicht gemäß Art. 5 Abs. 2 DSGVO gegenüber der Datenschutzbehörde nachkommen zu können, eine schriftliche oder elektronische Verpflichtungserklärung einholen und hierzu ein entsprechendes Formular verwenden. Die datenschutzrechtlichen Pflichten müssen Mitarbeiter:innen einhalten, unabhängig davon, ob diese die Verpflichtung unterschreiben oder nicht. Liegt ein Weigerungsfall vor, reicht es üblicherweise zur Erfüllung der Nachweispflicht aus, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeiter auf seine Pflichten hingewiesen hat und darüber, sowie über den Umstand der Weigerung, einen Vermerk erstellt.
Quelle: BayLDA
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