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17.10.2021

Verpfändungserklärung für Mietkautionskonten

Einzelne Kreditinstitute legen Mietkautionskonten an, indem entsprechende Sparguthaben der Mieter*innen zugunsten der jeweiligen Vermieter*innen als Mietkaution verpfändet werden. Den Abdruck des Geburtsdatums von Vermieter*innen als Pfandgläubiger*innen auf Verpfändungserklärungen von Mietkautionskonten lehnen manche zu Recht ab.

Die unterschiedliche Handhabung einzelner Sparkassen in NRW, neben den weiteren Angaben zur Person der Pfandgläubiger*innen auch deren Geburtsdaten auf der Verpfändungserklärung abzudrucken, veranlasste die LDI NRW mit dem für die Mitgliedsinstitute der Sparkassen-Finanzgruppe zuständigen Verbänden in NRW, dem Sparkassenverband Westfalen-Lippe (SVWL) und dem Rheinischen Sparkassenund Giroverband (RSGV), in Kontakt zu treten.

Datenschutzrechtlich zu beanstanden ist es, wenn die Sparkasse das Geburtsdatum der Vermieterin oder des Vermieters als Pfandgläubiger*in auf der für die Mieterin oder den Mieter bestimmten Ausfertigung der Verpfändungserklärung offengelegt.

Selbstverständlich bleibt es jeder Sparkasse unbenommen, Verpfändungserklärungen auch ohne Angabe zum Geburtsdatum auszufertigen. Im datenschutzrechtlichen Sinn ist es auch vertretbar, dass die Sparkasse das Geburtsdatum der Vermieterin oder des Vermieters als weiteres Datum zur eindeutigen Identifizierbarkeit erhebt und ggf. auf der für diesen Personenkreis und auf der für ihre Unterlagen bestimmten Erklärung vermerkt.

Auch ist die Speicherung des Geburtsdatums in den Systemen des Kreditinstituts nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe f DSGVO rechtmäßig. Die Sparkasse hat ein berechtigtes Interesse, die Person des Pfandgläubigers oder der Pfandgläubigerin im Verwertungsfall, also der Kündigung des Guthabens und anschließender Auszahlung, eindeutig identifizieren zu können. Überwiegende entgegenstehende Interessen sind regelmäßig nicht ersichtlich. Es ist im Interesse der Pfandgläubiger*in, bei Pfandreife zügig über das Guthaben verfügen zu können, ohne dass es dann zu Auseinandersetzungen mit der Sparkasse wegen etwaiger Zweifel über ihre Berechtigung kommt. Die Nennung des Geburtsdatums ist ein geeignetes Datum, über das auch im Falle von Namensidentitäten und wechselnder Anschriften Pfandgläubiger*innen eindeutig identifiziert werden können.

Die LDI NRW konnte über die beiden Sparkassenverbände SVWL und RSGV erreichen, dass auf den Formularen des Deutschen Sparkassenverlages (DSV) für die Mietkaution zukünftig das Geburtsdatum der Vermieter*in/Pfandgläubiger*in unter Beachtung des Grundsatzes der Datenminimierung nach Art. 4 Abs. 1 Buchstabe c DSGVO nicht mehr abgedruckt und insofern nicht mehr gegenüber den Mieter*innen offengelegt wird.


Der regelmäßige Austausch zwischen LDI NRW und Verbandsvertretungen fördert das Verständnis branchenspezifischer Besonderheiten und erleichtert die Umsetzung erforderlicher Maßnahmen zur Verbesserung datenschutzrechtlicher Maßstäbe.

Quelle: LDI NRW

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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