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23.04.2021

Veröffentlichungen in Schaukästen

Bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Aushängen in Schaukästen spielt es keine Rolle, ob es sich dabei um Vereinsschaukästen handelt oder nicht. Vielmehr kommt es auf den Inhalt der Informationen an. Personenbezogene Daten dürfen mit einem Aushang nur übermittelt werden, wenn es zur Erfüllung der Vereinsmitgliedschaft erforderlich ist, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b) Datenschutz-Grundverordnung. Beim Aushängen in Schaukästen handelt es sich nämlich um eine Übermittlung an einen unbestimmten Personenkreis.

Den Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (TLfDI) erreichte eine Beschwerde darüber, dass der Vorstand eines Kleingartenvereins als Verantwortlicher das Protokoll einer Vorstandssitzung öffentlich bekanntgemacht hat. Dafür wurde das Protokoll in insgesamt drei Schaukästen ausgehangen. Darin wurden die Teilnehmer abgekürzt mit dem ersten Buchstaben des Vornamens und mit dem Nachnamen aufgeführt. Die Teilnehmer hatten in die Veröffentlichung ihrer personenbezogenen Daten nicht eingewilligt.

Personenbezogene Daten sind nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare Person beziehen. Dazu gehören ebenfalls Angaben zur sozialen Identität einer betroffenen Person. Dem Protokoll waren zweifelsfrei die Teilnehmer zu entnehmen. Diese waren im Protokoll mit Namensangabe und dem abgekürzten Vornamen niedergeschrieben. Weiterhin erfolgte zum Namen eine Zuordnung, für welchen Verein oder welche Institution der Teilnehmer anwesend war. Weiterhin ließ es darauf schließen, welche Teilnehmer Mitglied des Kleingartenvereins sind und es waren aufgrund der Äußerungen in der Sitzung Rückschlüsse auf Lebenssachverhalte möglich.

Der Aushang in den Vereinsschaukästen stellt eine Verarbeitung personenbezogener Daten, in Form einer Verbreitung, dar (Art. 4 Nr. 2 DSGVO). Bei dieser Beurteilung spielt es keine Rolle, dass es sich um Schaukästen des Kleingartenvereins handelte. Vielmehr liegt eine Verbreitung personenbezogener Daten vor, wenn diese an eine unbestimmte Vielzahl von Empfängern weitergeben werden. Dies ist hier geschehen, da die Schaukästen der Ortslage für jedermann öffentlich zugänglich sind.

Die Übermittlung der oben genannten personenbezogenen Daten ist nur erlaubt, soweit sie zur Vertragserfüllung (Pachtvertrag im Kleingartenverein) erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift sie vorsieht, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b) DSGVO. Zur Erfüllung des Pachtvertrages ist die Verbreitung des oben genannten Protokolls ebenfalls nicht erforderlich, auch wenn für die Pächter wichtige Informationen darin enthalten waren. Diese Informationen hätten auch auf eine weniger in die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen einschneidende Art und Weise an die Pächter weitergegeben werden können. Zum Beispiel durch den Aushang in den Schaukästen mit dem Ergebnis der Vorstandssitzung ohne Personenbezug.

Letztlich wurden die Protokolle nach Aufforderung des TLfDI aus den Schaukästen der Ortslage entfernt und es konnte ein datenschutzgerechter Zustand wiederhergestellt werden. Der Verein sagte zu, künftig die Protokolle ohne Personenbezug in den Schaukästen auszuhängen.

Quelle: TLfDI

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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