Datenschutz und Spendenveröffentlichung: Was Gemeinden beachten müssen
Die Frage, ob und welche Daten bei der Annahme von Spenden durch kommunale Gremien veröffentlicht werden dürfen, wirft immer wieder datenschutzrechtliche Herausforderungen auf. Besonders im Kontext der Gemeinderatssitzungen stellt sich die Frage, wie der Grundsatz der Öffentlichkeit mit den Vorgaben der DSGVO, insbesondere dem Grundsatz der Datenminimierung, in Einklang zu bringen ist.
Rechtliche Grundlagen und Problemstellung
- Beschlusskompetenz: Nach den Vorschriften der Gemeinde- und Landkreisordnung entscheidet der Gemeinderat oder der Kreistag über die Annahme von Spenden.
- Öffentlichkeitspflicht: Gemäß § 35 Abs. 1 GemO und § 28 Abs. 1 LKO müssen Beschlüsse über Spenden in öffentlichen Sitzungen gefasst werden. Eine nicht-öffentliche Sitzung ist nur zulässig, wenn schutzwürdige Interessen Einzelner oder das Gemeinwohl betroffen sind.
- Datenminimierung: Laut Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO dürfen personenbezogene Daten nur verarbeitet werden, wenn sie dem Zweck angemessen und auf das notwendige Maß beschränkt sind.
Umsetzung des Grundsatzes der Datenminimierung
Bei der Bekanntgabe und Dokumentation von Spenden sollten folgende Maßnahmen beachtet werden:
- Beschränkung der Daten:
- Veröffentlichung auf den Namen und den Wohnort der Spender:innen sowie die Spendenhöhe.
- Weitere personenbezogene Daten, wie berufliche Positionen oder private Beziehungen, nur bei Relevanz für den Entscheidungsprozess.
- Sitzungsprotokoll:
- Die Daten der Spender:innen können in die Niederschrift der Sitzung aufgenommen werden (§ 41 GemO bzw. § 34 LKO).
- Rechtsgrundlage: Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO i.V.m. den kommunalrechtlichen Vorschriften.
- Keine Online-Veröffentlichung:
- Vorlageberichte oder Abstimmungsergebnisse dürfen nicht im Internet veröffentlicht werden, da dies eine über den Zweck hinausgehende Datenverarbeitung darstellt.
Praxisbeispiele und Rechtsprechung
- Relevantes Urteil: Das Verwaltungsgericht Hannover hat in einem ähnlichen Fall entschieden, dass die Veröffentlichung sensibler Daten über das erforderliche Maß hinaus gegen den Grundsatz der Datenminimierung verstößt (Az. 4 A 1283/20).
- Leitlinien der Datenschutzbehörden: Die Datenschutzkonferenz (DSK) weist regelmäßig darauf hin, dass bei Öffentlichkeitsmaßnahmen die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben muss.
Empfohlene Maßnahmen für Gemeinden
- Prüfung der Sitzungsordnung:
- Sicherstellen, dass nicht-öffentliche Sitzungen bei sensiblen Fällen vorgesehen sind.
- Anonymisierung:
- Wenn möglich, können Daten anonymisiert oder aggregiert werden (z. B. „Spende aus privater Hand in Höhe von 500 €“).
- Sensibilisierung:
- Mitarbeitende und Ratsmitglieder in datenschutzkonformen Verfahren schulen.
- Protokollgestaltung:
- Bei der Formulierung der Niederschriften sicherstellen, dass nur die erforderlichen Angaben dokumentiert werden.
Eine transparente Beschlussfassung über Spenden ist wichtig. Gleichzeitig darf der Datenschutz nicht vernachlässigt werden. Gemeinden sollten den Umfang der erhobenen und veröffentlichten Daten stets kritisch hinterfragen und sicherstellen, dass sie den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Durch präzise Protokollführung und gezielte Schulungen lassen sich Risiken minimieren und eine rechtskonforme Praxis umsetzen.
Quelle: LfDI Rheinland-Pfalz
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