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28.05.2021

Veröffentlichung von Personenfotografien

Als Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung von Personenfotografien wird, sofern überwiegende Veröffentlichungsinteressen gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) oder eine spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlage, wie § 23 des Kunsturhebergesetzes (KUG) nicht in Betracht kommen, häufig auf eine Einwilligungserklärung zurückgegriffen. Diese Einwilligung muss die Anforderungen der DSGVO erfüllen. Das gilt für öffentliche Stellen ebenso wie für Unternehmen oder Vereine, die Bilder mit Personenbezug veröffentlichen möchten. Da dieses Thema immer wieder zu Fragen führt, gebe ich hier einen Überblick, worauf beim Inhalt einer Einwilligungserklärung zu achten ist.

Zwar schreibt die DSGVO keine Schriftform für Einwilligungserklärungen vor, zu empfehlen ist sie aber dennoch. Denn auf diesem Weg lässt sich eine Anforderung aus Artikel 7 Abs. 1 DSGVO leicht erfüllen: die Nachweispflicht des Verantwortlichen über die Einwilligung des Betroffenen, in diesem Fall der fotografierten Person. Eine schriftliche Einwilligung ist in verständlicher und leicht zugänglicher Form abzufragen sowie in einer klaren und einfachen Sprache zu formulieren.

Freiwilligkeit und Widerruf

Die Einwilligung muss grundsätzlich freiwillig gegeben werden und darf mit keinerlei Zwang verbunden sein. So darf eine Einwilligung nicht mit einer Leistung des Verantwortlichen verknüpft werden. Beispielsweise dürfen Sportvereine Personen nicht von einer Mitgliedschaft ausschließen, wenn diese nicht bereit sind, eine Einwilligungserklärung zur Veröffentlichung von Fotografien zu unterschreiben. Auch Unternehmen dürfen die Einwilligung nicht für einen Vertragsabschluss voraussetzen oder sie pauschal mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen verknüpfen (Lesen Sie hierzu auch unseren Beitrag auf Seite 182. in Kapitel J 10.3). Da Behörden und sonstige öffentliche Stellen Fotografien im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit häufig in einem sogenannten Über-/Unterordnungsverhältnis anfertigen (wie z. B. gegenüber Beschäftigten einer Kindertagesstätte) und veröffentlichen, müssen sie genau prüfen, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wird. Das ist vor allem dann zu bejahen, wenn die Betroffenen die Einwilligung verweigern können, ohne Nachteile zu erleiden (z. B. ohne von einer Veranstaltung ausgeschlossen zu werden). Die betroffene Person hat das Recht, die Einwilligung jederzeit ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Hierüber muss der Verantwortliche die einwilligende Person informieren. Der Widerruf muss so einfach erteilt werden können wie die Einwilligung selbst.

Inhalt der Einwilligungserklärung

In jeder Einwilligungserklärung sind die Zwecke der Verarbeitung klar und eindeutig zu benennen. Eine Einwilligung muss ausreichend konkret sein, d.h. darf nicht pauschal für eine Vielzahl von Sachverhalten (z. B. allgemein für die Öffentlichkeitsarbeit) erfolgen. Stattdessen sollten z. B. Veranstaltungen oder Anlässe, in deren Rahmen Personenfotografien aufgenommen werden könnten, bereits in der Einwilligungserklärung aufgeführt werden. Bei verschiedenen Zwecken muss eine selektive Einwilligung – z. B. durch Ankreuzen – möglich sein. Bei der Veröffentlichung von Personenfotografien müssen vor diesem Hintergrund zwingend auch die Wege der Veröffentlichung transparent sein. So genügt es beispielsweise nicht, pauschal davon zu sprechen, dass die Personenfotografien veröffentlicht werden. Stattdessen muss klar benannt werden, auf welchen Kanälen der Verantwortliche eine Veröffentlichung der Fotografien beabsichtigt. Zugleich muss es der betroffenen Person möglich sein, der Veröffentlichung auf einem Medium (beispielsweise der Webseite des Verantwortlichen) zuzustimmen, während z. B. die Einwilligung zur Veröffentlichung in einem sozialen Netzwerk nicht erteilt wird. Alle geplanten Veröffent-lichungskanäle müssen sich aus der Einwilligungserklärung eindeutig ergeben, der Ausschluss einzelner Kanäle muss möglich sein. Dabei ist die Zustimmung zu den einzelnen Verbreitungswegen über Opt-in einzuholen, also beispielsweise durch das Setzen von Kreuzen oder Häkchen. Wege der Veröffentlichung, die in der Einwilligungserklärung nicht aufgeführt sind, weil sie z. B. zum Zeitpunkt der Einwilligung noch gar nicht in Planung und damit für den Betroffenen nicht ersichtlich waren, dürfen für eine spätere Veröffentlichung nicht genutzt werden. In diesem Fall wäre für diesen neuen Veröffentlichungsweg eine weitere Einwilligungserklärung einzuholen.

Besondere Anforderungen für Kinder und Jugendliche

Da sich Kinder und Jugendliche der Risiken und Folgen sowie ihrer Rechte bei der Verarbeitung personenbezogener Daten möglicherweise weniger bewusst sind als Erwachsene, sind besondere Anforderungen zu beachten, wenn von Minderjährigen Einwilligungen eingeholt werden. Sollen diese z. B. für Veröffentlichungen von Personenfotografien durch Sportvereine eingeholt werden, so ist zu prüfen, inwieweit bei den Minderjährigen das erforderliche Maß an Urteils- und Einsichtsfähigkeit vorhanden ist. Eine starre Altersgrenze für die Einwilligung eines Kindes regelt die DSGVO nur für die Dienste der Informationsgesellschaft im Internet (16 Jahre). In allen anderen Fällen bedarf es jeweils einer konkreten Einzelfallprüfung. Um den Unsicherheiten bei der Beurteilung der Urteils- und Einsichtsfähigkeit von Minderjährigen zu begegnen, empfiehlt es sich, jedenfalls bei Kindern bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres im Zweifel immer die Einwilligung der Erziehungsberechtigten einzuholen. Bei Minderjährigen ab 14 Jahren sollte zusätzlich die Einwilligung der oder des Minderjährigen eingeholt werden.

Quelle: LfD Niedersachsen

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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