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05.06.2024

Veröffentlichung von Haushalts- und Stellenplänen

Probleme wegen einer fehlenden Ermächtigungsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO zur Veröffentlichung im Internet bestehen häufig auch bei der Aufstellung von Haushaltsplänen.

Personenbezogene Datenschutzproblematiken ergeben sich dabei insbesondere aus dem Stellenplan, der gem. § 96 Abs. 4 Nr. 4 GemO Bestandteil des Haushaltsplans ist. Darin können gerade bei sehr kleinteilig aufgegliederten Stellenplänen auch zumindest personenbeziehbare Angaben zu Teilzeit, Altersteilzeit, Entgeltgruppe, Dienstunfähigkeit, Elternzeit, Besuch des Angestelltenlehrganges o.ä. enthalten sein.

Ähnliche Problematiken können sich aber auch an anderer Stelle des Haushaltsplans ergeben. Gibt es z.B. in einer kleinen Ortsgemeinde nur eine Dienstwohnung, die z.B. – wie jedermann bekannt – vom Hausmeister der Gemeindehalle bewohnt wird, dann sollten die Mieteinnahmen im Haushaltsplan nur ganz allgemein als „Mieteinnahmen“ ohne nähere Bezeichnung der Immobilie und nicht als „Miete Hausmeisterwohnung Gemeindehalle“ benannt werden. Andernfalls wäre direkt für alle ersichtlich, welche Miete vom Betroffenen zu zahlen ist.

Die Regelungen zum Erlass der Haushaltssatzung und zu deren Veröffentlichung ergeben sich ausschließlich aus § 97 Gemeindeordnung (GemO) und diese sieht eben keine Veröffentlichung im Internet und damit eine Bekanntgabe gegenüber einer unbestimmt großen Anzahl von Personen vor. Vielmehr ist der Entwurf der Haushaltssatzung nach Zuleitung an den Gemeinderat bis zur Beschlussfassung zur Einsichtnahme durch die Einwohner:innen verfügbar zu halten. In welcher Form dies geschieht, ist nicht festgeschrieben. Es bleibt also der Gemeinde überlassen, ob sie den Entwurf in herkömmlicher Weise als Druckwerk auslegt, im Internet verfügbar macht oder in sonstiger Weise ihren Einwohner:innen zur Einsichtnahme zur Verfügung stellt. Nach der öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung ist der Haushaltsplan an sieben Werktagen bei der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten öffentlich auszulegen.

Sollte eine Online-Veröffentlichung innerhalb dieses Verfahrens vorgesehen sein, müssen zwingend Vorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten getroffen und ggf. der Stellenplan von einer Veröffentlichung im Internet ausgenommen oder (z.B. durch Schwärzen) zumindest so verändert werden, dass eine Personenbeziehbarkeit ausgeschlossen ist.

Quelle: LfDI Rheinland-Pfalz

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Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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