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23.11.2021

Verlust unverschlüsselter USB-Stick

Das Landgericht Essen hat in seinem Urteil vom 23.9.‌2021 – 6 O 190/21). festgestellt, dass durch den Verlust eines unverschlüsselten USB-Sticks keine spürbare Beeinträchtigung von persönlichen Belangen für den Kläger und seiner Ehefrau festzustellen war.

„Die Kammer konnte kein Fehlverhalten im Haus der Beklagten feststellen. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der vermeintliche Verlust der Daten jedenfalls nicht im Haus der Beklagten erfolgt ist. Dies wird auch von Klägerseite nicht behauptet. Vielmehr soll der USB-Stick auf dem Postversand verloren gegangen sein.“

„Die Kammer sieht zudem keinen Grund, weshalb die Beklagte den USB-Stick nicht per einfachem Brief an den Kläger und seine Ehefrau hätte versenden dürfen. Zwar waren auf dem USB-Stick Dokumente mit sensiblen persönlichen und wirtschaftlichen Informationen enthalten. Dies ist jedoch kein Grund, nicht den Service der E1 nutzen zu dürfen. Von verschiedensten Stellen werden ausgedruckte Dokumente mit sensiblen Informationen, z.B. Steuerbescheide, Schreiben von Anwälten und Steuerberatern o.Ä., mit einfacher Post versandt. Hiergegen ist ebenfalls nichts einzuwenden; eine irgendwie geartete Pflichtverletzung der handelnden Stellen ist nicht ersichtlich. Weshalb zwischen ausgedruckten Dokumenten, die naturgemäß unverschlüsselt übersandt werden, und digitalen Dokumenten auf einem unverschlüsselten USB-Stick im Zuge der postalischen Übermittlung unterschieden werden soll, erschließt sich der Kammer nicht.“

Lesen Sie hier die ausführlichen Urteilsbesprechungen:

Auch wenn die Umstände zu diesem positiven Urteil für Versender des unverschlüsselten USB-Sticks geführt haben, so sollten Verantwortliche trotzdem darauf achten, sensible Daten ausschließlich auf geschützten USB-Sticks zu versenden oder noch besser, andere sichere Übertragungswege wählen.

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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