Insbesondere zu Beginn der Pandemie im Frühjahr 2020 spielten sich viele Beratungen primär vor dem Hintergrund der Prävention und Reichweite des Fragerechts von Arbeitgebern ab, etwa ob Urlaubsrückkehrer vor der Rückkehr in den Betrieb zu ihrem letzten Reise-/ und Aufenthaltsort befragt werden dürfen. Arbeitgeber trifft auf Grund der Fürsorgepflicht und nach dem Arbeitsschutzgesetz die Verpflichtung, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Sicherheit und Gesundheit der Belegschaft im Betrieb zu gewährleisten. Daher ist es zulässig, Urlaubsrückkehrer zu befragen, ob sie sich in einem durch das Robert Koch-Institut festgelegten Risikogebiet aufgehalten haben.
Quelle: LfDI Baden-Württemberg
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