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23.10.2021

Unzulässige Videoüberwachung im Wald

Immer mehr Jagdpächter setzen Wildkameras ein, um beispielsweise eingerichtete Futterplätze für Wildtiere zu überwachen oder um die Wildbestände zu erfassen. Dabei wird nicht immer daran gedacht, dass auch Menschen erfasst werden können.

Die Aufsichtsbehörde erhielt die Beschwerde eines Betroffenen, von dem Aufnahmen einer Wildkamera in einer WhatsApp-Gruppe verbreitet worden waren. Zwei Jagdpächter, die entfernt von ihrem Revier wohnen, hatten eine Person vor Ort beauftragt, die eingesetzten Wildkameras regelmäßig zu sichten und die Aufnahmen an sie weiterzuleiten. Die dort gemachten Aufnahmen wurden teilweise aber auch in einer größeren WhatsApp-Gruppe verbreitet, nämlich dann, wenn man die Personen identifizieren wollte, die sich an den Futterplätzen aufgehalten hatten.

Zahlreiche Datenschutzverstöße

Grundsätzlich wäre die Überwachung zur Wildzählung auf Grundlage eines berechtigten Interesses (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) denkbar. Dies hat der Verantwortliche auch erkannt und als Zweck im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten angegeben. Dann hätten die Kameras jedoch auch so ausgerichtet werden müssen, dass sich die Erfassungsbereiche auf die Futterplätze beschränkten. Da zur Wildzählung keine detailgenauen Aufnahmen erforderlich sind, wären darüber hinaus die Höhe und auch die Bildschärfe so zu wählen, dass Personen möglichst nicht erkennbar sind.

Auch hätten die Aufnahmen mit Personenbezug umgehend gelöscht werden müssen (Art. 17 Abs. 1 Buchstabe a DSGVO), anstatt sie weiterzugeben. Weder die Speicherung noch die Weitergabe waren zur Zweckerfüllung erforderlich. Hierfür lag auch keine Erlaubnisnorm vor. Ein besonderes Problem stellt dabei die Nutzung von WhatsApp dar. Daneben wurde hier eine Person vor Ort mit der Erhebung und Verarbeitung in Form der Speicherung, Übermittlung und Löschung beauftragt. Somit hätte ein Auftragsverarbeitungsvertrag im Sinne des Art. 28 DSGVO abgeschlossen werden müssen.

Kameras wurden demontiert

Im Verlauf des Kontrollverfahrens zeigten sich die Verantwortlichen einsichtig, demontierten die Wildkameras und gaben an zukünftig auf den Einsatz von Wildkameras verzichten zu wollen. Aus diesem Grund wurde auf ein Ordnungswidrigkeitenverfahren verzichtet. Die Aufsichtsbehörde weist jedoch darauf hin, dass sich hieraus kein Muster für künftige ähnliche Fälle ableiten lässt.

Unabhängig von diesem Ergebnis dürfen jagdwirtschaftliche Futterplätze grundsätzlich nicht betreten werden (§ 2 Absatz 2 des Niedersächsischen Jagdgesetzes). Sofern mit einer Videoüberwachung unbefugtes Betreten und Beschädigungen nachgewiesen werden sollen, muss das Betretungsverbot in jedem Fall kenntlich gemacht werden.

Quelle: LfD Niedersachsen

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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