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08.05.2024

Unzulässige Videoüberwachung am Arbeitsplatz

In einem der Datenschutzbehörde  bekannt gewordenen Fall hatte der Kassenverwalter einer Gemeinde den Verdacht, dass sich eine Kollegin durch einen „Griff“ in die Meldeamtskasse persönlich bereichert. Daher nahm er seine private Videokamera mit ins Büro und brachte diese so an, dass er das Verhalten der Mitarbeiterin überwachen konnte. Es konnte so nachvollzogen werden, dass sich die Mitarbeiterin im System einloggte, unrichtige Stornobuchungen vornahm und das Geld aus der Meldeamtskasse entnahm. Der Mitarbeiterin wurde fristlos gekündigt. Der Kassenverwalter hatte sich zuvor die Einwilligung der anderen Mitarbeitenden für die Überwachung eingeholt. Die Datenschutzbeauftragte der Gemeinde bat die Datenschutzaufsicht um eine Einschätzung zu dieser Überwachungsmaßnahme.

Da die Gemeinde von der Videoüberwachung keine Kenntnis hatte, kam nur der Kassenverwalter als der datenschutzrechtlich Verantwortliche in Frage.

Eine heimliche Videoüberwachung ist nur als ultima ratio zulässig, d.h. nur dann, wenn keine milderen Maßnahmen möglich sind. Vorliegend hätte das pflichtwidrige Verhalten der Kollegin auch anhand der Protokolldaten der vorgenommenen Buchungen belegt werden können. Unstreitig lag in dem fraglichen Fall keine Einwilligung der betroffenen Person vor. Dass die anderen Kollegen in der Abteilung eingewilligt haben, spielt insofern keine Rolle. Ohnehin ist in einem Abhängigkeitsverhältnis die Freiwilligkeit einer Einwilligung grundsätzlich in Frage zu stellen.

Die Datenschutzbehörde wies darauf hin, dass die betroffene Mitarbeiterin in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren die Kündigung anfechten und dabei ein Verwertungsverbot der Aufnahmen geltend machen könnte. Denn die Videoaufzeichnung wurde von einer dazu nicht autorisierten Person initiiert und stellte bereits deshalb eine unzulässige Überwachungsmaßnahme dar. Gleichwohl hat sich die Gemeinde die Aufnahmen zu eigen gemacht und hierauf ihre Kündigung gestützt.

Ob die eigenmächtige Videoüberwachung für den Kassenverwalter dienstrechtliche Konsequenzen hatte, wurde nicht mitgeteilt. Die Datenschutzbehörde regte aber an, gemeinsam mit dem Personalrat eine Dienstvereinbarung zur Zulässigkeit von Videoaufnahmen in der Gemeinde abzuschließen. Hierin sollten der Zweck, Anlässe für Auswertungen, zu beteiligende Personen (z.B. behördlicher Datenschutzbeauftragter, Personalrat) und die Speicherdauer geregelt werden.

Quelle: LfDI Rheinland-Pfalz

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