Unverschlüsselte Mails von Anwälten, Ärzten und Apotheken unzulässig?
Auch bei nicht-öffentlichen Stellen sind Daten- und Informationssicherheitsfragen häufig ein Thema, so z. B. bei Rechtsanwälten, mit denen die Datenschutzaufsichtsbehörde recht häufig zu tun hat. Freie Berufe, die einem immensen Zeit- und Kostendruck ausgesetzt sind, versuchen daher gelegentlich die Kommunikation mit dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten unkonventionell per E-Mail abzuwickeln. Den unverschlüsselten E-Mail-Versand von anwaltlichen Schriftsätzen vor dem Hintergrund des § 203 StGB und des vertraulichen Verhältnisses zwischen Mandanten und Anwälten bzw. anderen einem Berufsgeheimnis unterliegenden Berufsgruppen betrachtet die Aufsichtsbehörde allerdings als eine nicht geeignete Kommunikationsform.
Entsprechendes gilt auch für die Übermittlung von Bestellbestätigungen per EMail durch eine Versandapotheke. Der Sächsische Datenschutzbeauftragte erhielt dazu die Beschwerde eines Betroffenen. In der Bestellbestätigung war dabei der textliche Inhalt des Kaufs noch einmal wiederholt worden, so dass auf diese Weise besonders schützenswerte personenbezogene Daten (Gesundheitsdaten gemäß § 3 Abs. 9 BDSG) unverschlüsselt über das Internet übertragen wurden. Es ist allgemein bekannt, dass der unverschlüsselte Versand von E-Mails vergleichbar mit dem Versand einer Postkarte ist.
Eine derartige Kommunikation entspricht nicht mehr dem technischen Stand und ist als datenschutzwidrig einzuordnen
Quelle: Der Sächsische Datenschutzbeauftragte
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