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27.01.2025

Unerwünschte Werbung

Im Bereich der Werbung liegt der Schwerpunkt der aufsichtsrechtlichen Tätigkeit auf unerwünschter Werbung und unerwünschten Newslettern, zumeist per E-Mail, aber auch per Post. Insbesondere wandten sich viele betroffene Personen an die Datenschutzbehörde, die sich bereits erfolglos mit dem Wunsch, keine Werbung mehr zu erhalten, an den Absender gewandt hatten.

Werbung per E-Mail ist nur unter zwei Voraussetzungen zulässig: Entweder liegt eine Einwilligung der Empfänger:innen in den Erhalt vor oder die Werbung geht an Bestandskunden und enthält Werbung für vergleichbare Produkte wie die bereits von den Kund:innen erworbenen. Betroffene Personen können und sollten zunächst selbst gegen unerwünschte Werbe-E-Mails und Newsletter vorgehen. Hatten sie zuvor eine Einwilligung in den Erhalt von Newslettern oder Werbung per E-Mail erteilt, können sie diese widerrufen. Bei zulässiger Bestandskunden-Werbung haben betroffene Personen nach Art. 21 Abs. 2 DS-GVO das Recht, Werbung per E-Mail gegenüber dem werbenden Unternehmen mit Wirkung für die Zukunft zu widersprechen. Oftmals lässt sich der Widerruf oder Widerspruch mit Anklicken des Abmeldelinks in der entsprechenden E-Mail tätigen. Sollte ein solcher nicht vorhanden sein, kann der Widerruf oder Widerspruch per E-Mail an das werbende Unternehmen gesendet werden.


Werbung per Post ist grundsätzlich bis zum Widerspruch der betroffenen Personen möglich, soweit die Adressdaten in zulässiger Weise erhoben wurden.


Hat eine betroffene Person der Werbung widersprochen oder ihre Einwilligung in diese widerrufen, darf ihr das jeweilige Unternehmen keine Werbung mehr zusenden. Bereits vorbereitete und/oder versendete Werbung ist dann allerdings noch für einen kurzen Zeitraum hinzunehmen. Kommt ein Unternehmen dem Werbewiderspruch nicht nach oder ignoriert den Widerruf einer Einwilligung, können die Betroffenen gegen Unternehmen mit Sitz in Rheinland-Pfalz beim LfDI eine Beschwerde gegen das Unternehmen einlegen.

Viele Beschwerdeführer wenden sich an die Datenschutzbehörde und rügten die Zusendung von Werbe-Post oder Werbe- E-Mails und Newslettern durch Unternehmen.

Hierbei wurden die entsprechenden Unternehmen darauf hingewiesen, dass Werbe-Widersprüche schnellstmöglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, umzusetzen sind. Die technische und organisatorische Umsetzung von Werbewidersprüchen und widerrufenen Einwilligungen bei den werbenden Unternehmen scheint dabei häufig nicht mit der gebotenen Sorgfalt angegangen zu werden. Bei wiederholten Verstößen drohen den Unternehmen Verwarnungen und Bußgelder, sodass ihnen ein funktionierendes Datenschutzmanagement dringend zu empfehlen ist.

Quelle: Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz

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Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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