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17.03.2025

Umgang mit Hinweisgebenden

Umgang mit personenbezogenen Daten von Hinweisgebenden und Informanten

Nach wie vor gilt, dass die Identität von Hinweisgebenden und Informantinnen grundsätzlich vertraulich zu behandeln ist und die Identität nur dann weitergegeben werden darf, wenn

  • der oder die Hinweisgebende ausdrücklich damit einverstanden ist,
  • der Inhalt des Hinweises sich durch andere Aufklärungs- und Beweismittel nicht erhärten lässt, der Inhalt der Aussage des oder der Hinweisgebenden sich aber grundsätzlich als Beweismittel eignet und deshalb im überwiegenden Allgemeininteresse entsprechend genutzt werden muss,
  • die Hinweise sich als falsche Anschuldigungen erweisen, denen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine Beleidigungs- oder Schädigungsabsicht des oder der Hinweisgebenden zugrunde liegt.

Anders verhält es sich jedoch, wenn aufgrund des oder der Hinweisgebenden ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet wird. Dann gibt es durchaus Fallkonstellationen, in welchen die Identität preisgegeben werden muss. Wird z.B. von betroffenen Personen Akteneinsicht in das laufende Verfahren nach § 49 OWiG beantragt, so entsteht die gesetzliche Pflicht des Verantwortlichen, dieser nachzukommen. Daneben besteht zudem auch das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers oder der Verteidigerin nach § 147 StPO iVm § 46 Absatz 1 OWiG, welches ebenfalls eine rechtliche Verpflichtung des Verantwortlichen auslöst. In diesen Fällen kann es notwendig sein, die Identität des oder der Hinweisgebenden zu offenbaren. Die Zulässigkeit ergibt sich im Falle der Einleitung eines Bußgeldverfahrens unmittelbar aus dem OWiG. Nach § 66 Abs. 1 Nr. 4 OWiG enthält nämlich der Bußgeldbescheid die Beweismittel. In dieser Hinsicht ergibt sich durch § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 222 Ab s. 1 Strafprozessordnung (StPO) auch die Pflicht zur Namhaftmachung von Zeuginnen und Zeugen, sodass die Identität gegenüber der angezeigten Partei bekanntgegeben werden kann.

Allerdings ist in diesem Zusammenhang auch der Grundsatz der Datenminimierung zu beachten, welcher sich wiederum aus Art. 5 Abs. 1 lit. c DS -GVO ergibt. Hiernach müssen personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein. Sollten also einzelne personenbezogene Daten in diesem Kontext keine Relevanz besitzen (z.B. die private E-Mail-Adresse des Zeugen oder der Zeugin), so sind diese in den Akten auf geeignete Weise unkenntlich zu machen. Es dürfen also nur solche Daten zugänglich gemacht werden, die dem Zweck der Gewährung einer Akteneinsicht – dies ist die Überprüfung des erhobenen Vorwurfs und die Abschätzung der Erfolgsaussicht eines Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid – dient.

Quelle: Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz

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