Umgang mit Adressdaten bei Energieversorgern
Energieversorger müssen geeignete Prozesse implementieren, um Berichtigungsersuchen hinsichtlich unrichtiger personenbezogener Daten umzusetzen, und müssen laufend überprüfen, ob ihre Beschäftigten die Prozesse korrekt befolgen.
Strom- oder Gasversorger verfügen über große Bestände an Kundendaten. Entsprechend gibt es zahlreiche Beschwerden gegen solche Unternehmen. Darin ging es meist darum, dass die Beschwerdeführenden als vermeintliche Anschlussinhaber zur Zahlung von Strom- bzw. Gasentgelt für Objekte herangezogen wurden, die jedoch in Wahrheit nicht von ihnen genutzt wurden. Im Rahmen unserer Ermittlungen stellte sich in einigen Fällen heraus, dass der Heranziehung ein unrichtiger Datenbestand beim Versorger zu Grunde lag. In mehreren von uns bearbeiteten Fällen hatten die betroffenen Personen im Vorfeld der Beschwerde bereits selbst Kontakt mit dem Energieversorger aufgenommen und Datenberichtigung verlangt, letztere wurde dann aber beim Versorger nicht oder nicht richtig umgesetzt, so dass die Betroffenen später doch wieder anhand des unrichtigen Datenbestands als vermeintliche Schuldner herangezogen wurden. In den bearbeiteten Fällen konnten die Unternehmen jedoch belegen, dass intern sachgerechte Vorgaben zur korrekten Umsetzung von Datenberichtigungsersuchen implementiert sind, diese jedoch in den entsprechenden Einzelfällen nicht befolgt worden waren. Die Unternehmen müssen auch laufend stichprobenartig überprüfen, ob die zuständigen Beschäftigten Berichtigungsersuchen korrekt umsetzen.
In einigen anderen Beschwerdefällen war die Inanspruchnahme des Beschwerdeführenden durch den Versorger zulässig. Dies betraf häufig sog. Leerstands-Fälle. Hierbei geht es um Fälle, in denen nach Beendigung eines Lieferverhältnisses (etwa bei Auszug eines Mieters aus einer Mietwohnung) dem zuständigen Grundversorger nach § 36 des Gesetz über die Elektrizitätsund Gasversorgung (EnWG) nicht bekannt ist, wer die Wohnung nutzt und wen er daher mit Strom oder Gas versorgt: Die Versorger müssen in solchen Fällen Recherchen betreiben, um den sog. Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die versorgte Wohnung zu ermitteln. Dies deshalb, weil kraft Gesetzes ein Grundversorgungsvertrag mit demjenigen zustande kommt, der Elektrizität bzw. Gas tatsächlich entnimmt (§ 2 Abs. 2 Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) bzw. Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV)): Die Versorger treten dann häufig an den Immobilieneigentümer heran, um zu ermitteln, wer die Wohnung nutzt – etwa ein Mieter oder der Eigentümer selbst. Die Verwendung der Adressdaten des Eigentümers durch den Versorger zum Zweck dieser Ermittlungen ist schon deshalb zulässig, weil für den Fall, dass Gas/Strom entnommen wird und die Wohnung nicht vermietet ist, der Versorgungsvertrag nach oben Gesagtem mit dem Eigentümer zustande kommt. Ist die Wohnung vermietet, so ist die auf diese Weise erfolgende Erhebung der Identitäts- und Kontaktdaten des Mieters beim Wohnungseigentümer gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO zulässig, weil dann der Versorgungsvertrag wie dargestellt mit dem Mieter zustande kommt.
Quelle: BayLDA
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