Überwachung von Fahrradständern an einer Schule
Immer wieder geht es um das Thema Videoüberwachung. Oft müssen bei etwaigen Vorhaben aus datenschutzrechtlicher Sicht Grenzen aufzeigt oder deren Umsetzung verhindert werden. Dass dies nicht generell gilt, beweist eine Anfrage, die die Datenschurtzbehörde zum Thema Videoüberwachung an einer Schule erreichte.
Hier ging es um die Installation einer Videoüberwachungseinrichtung an Fahrradständern, die sich auf dem Schulgelände befinden. Dazu wurde eine Zusammenstellung übermittelt, durch die belegt werden konnte, dass an Fahrrädern des Öfteren Manipulationen durchgeführt wurden, in deren Folge es u. a. zu einem schweren Unfall kam. Da auch Präventivgespräche durch die Polizei, Elterninformationen und Belehrungen nichts brachten und auch bauliche Veränderungen an diesem Umstand keine Änderungen versprechen würden, wurde über eine Videoüberwachungsmaßnahme nachgedacht.
Eine Videoüberwachung stellt aufgrund der hohen Informationsdichte einen besonders tiefen Eingriff in die Rechte der beobachteten und aufgezeichneten Personen dar. Indes erlauben gesetzliche Regelungen (z.Bsp.: § 11 DSG M-V) in bestimmten Fällen eine Videoüberwachung. Voraussetzung hierfür ist aber immer, dass diese erforderlich ist und die Interessen auf Überwachung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Im vorliegenden Fall durfte auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass betroffene Personen zum Aufsuchen der Schule bzw. zum Aufenthalt in der Schule verpflichtet sind und sich der Überwachung nicht entziehen können. Eine Ausnahme kann jedoch die Überwachung von Fahrradständern sein, da die Nutzung freiwillig ist und der Aufenthalt sich nur auf einen kurzen Zeitraum beschränkt.
Weil andere alternative Mittel zu keinem Ergebnis führten, hat die Datenschutzaufsicht die angedachte Videoüberwachung für zulässig erachtet. Dies wurde aber mit dem Hinweis versehen, dass außer dem in Frage stehenden Fahrradständerbereich eine Alternativfläche geschaffen werden sollte, auf der diejenigen, die nicht einer Videoüberwachung ausgesetzt sein wollen, ihre Fahrräder abstellen können. Außerdem ist darauf zu achten, dass die Kamera nur auf den notwendigen Erfassungsbereich ausgerichtet ist, die Videoüberwachung sich auf notwendige Zeiten begrenzt und die Maßnahme regelmäßig auf ihre weitere Erforderlichkeit hin überprüft werden muss. Ebenso ist es wichtig, dass die anderen (gegebenenfalls präventiven Maßnahmen) weiter fortgeführt und gegebenenfalls intensiviert werden.
Quelle: LfDI M-V
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