Das TTDSG und die Einwilligung in das Setzen von Cookies
Am 1. Dezember 2021 trat das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) in Kraft. In dem neu geschaffenen Gesetz wurden die wesentlichen Datenschutzvorschriften für Telekommunikations- und Telemediendienste gebündelt. Im TTDSG finden sich u. a. Vorschriften zum Schutz der Privatsphäre bei der Nutzung von Endeinrichtungen durch Betroffene, unabhängig davon, ob ein Personenbezug vorliegt oder nicht. Daneben enthält das Gesetz besondere Vorschriften zu technischen und organisatorischen Vorkehrungen, die von Anbietern von Telemediendiensten zu beachten sind. Es enthält zudem Anforderungen an die Erteilung von Auskünften über Bestands- und Nutzungsdaten.
Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hat eine neue Fassung der Orientierungshilfe für Anbieter von Telemedien veröffentlicht. Die Orientierungshilfe bietet Verantwortlichen von Webseiten, Apps oder Smarthome-Anwendungen konkrete Hilfestellungen bei der Umsetzung der Vorschriften des TTDSG. Ein besonderes Augenmerk sollten Verantwortliche dabei auf das neue Einwilligungserfordernis für das Speichern von Informationen in der Endeinrichtung (Endgerät) des Endnutzers (Betroffenen) oder den Zugriff auf Informationen, welche bereits in der Endeinrichtung gespeichert sind, setzten (z. B. beim Setzen und Auslesen von Cookies). Die Anforderungen an die Einwilligung und das zur Verfügung stellen der nötigen Informationen, um eine informierte Einwilligung abgeben zu können, müssen dabei den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung entsprechen. In der Orientierungshilfe der DSK für Anbieter von Telemedien wird umfangreich beschrieben, wann aus Sicht der Aufsichtsbehörden eine informierte Einwilligung in das Setzten von Cookies vorliegt. So scheitert es an der Wirksamkeit der Einwilligung, wenn beispielsweise die Möglichkeiten zum Ablehnen oder zur Annahme des Setzens von Cookies nicht gleichwertig platziert und dargestellt sind.
Verantwortlichen im öffentlichen und nicht-öffentlichen Bereich wird empfohlen, ihre Telemediendienste auf die Datenschutzkonformität bezüglich des TTDSG zu prüfen und gegebenenfalls Maßnahmen zu treffen, um dem Grundrecht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung zu entsprechen.
Quelle: LfDI M-V
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