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10.04.2024

„Tracking“ in Partnerbeziehungen

Der Gedanke an staatliche Überwachung auf Schritt und Tritt dürfte für Unbehagen und Entrüstung sorgen, insbesondere wenn diese verdeckt geschieht und zur heimlichen Ansammlung von Informationen dient. Zum Schutz der Bürger_innen vor derartigen staatlichen Eingriffen existieren in unserem demokratischen Rechtssystem hohe gesetzliche Anforderungen, die erfüllt sein müssen, damit eine solche Überwachung rechtmäßig erfolgen kann. Sie stehen in der Regel im Kontext von Schwerstkriminalität und extremen Sicherheitsbedrohungen. Heimliche Überwachungsmaßnahmen sind zudem zeitlich begrenzt und unterliegen dem Richtervorbehalt. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss zudem stets begründet werden, warum weniger einschneidende Maßnahmen nicht ausreichen. Nach Beendigung der Überwachung ist die Benachrichtigung der Betroffenen vorgeschrieben.

Zunehmend greifen auch Privatpersonen, die häufig in einem besonderen sozialen Näheverhältnis zueinanderstehen, auf solche Mittel zurück. Dies passiert in vielen Fällen ohne Einwilligung oder Wissen der überwachten Person. Misstrauen oder sogar krankhafte Eifersucht im zwischenmenschlichen Zusammenleben stellt oft die Motivationslage der überwachenden Person dar. Wir stufen den Einsatz von Trackingsystemen durch Privatpersonen zur Ausspionage des Aufenthaltsortes anderer Personen als schwerwiegenden Eingriff in die Privatsphäre ein und ahnden diesen konsequent mit Bußgeldern. Allerdings ist dabei der Ermittlungsaufwand stets groß. So werden von uns Informationen benötigt, welche Mobilfunknummer mit dem gefundenen Bewegungstracker verbunden ist, insbesondere der Namen des Anschlussinhabers. Hierbei leistet uns die Polizei häufig wertvolle Hilfe.

In einem jüngsten Fall hat die Datenschutzbehörde ein hohes Bußgeld gegen eine Frau verhängt, die über einen längeren Zeitraum einen sogenannten Bewegungstracker an einem fremden Kraftfahrzeug angebracht hatte. Diese lediglich münzgroßen Geräte zeigen den genauen Standort eines Gegenstandes in Echtzeit an. Doch es ging der Frau nicht um den Standort ihres Mannes, sondern um den der vermuteten Geliebten beziehungsweise den Standort von deren Fahrzeug. Ziel war es, Beweise für eine außereheliche Beziehung zu sammeln und den Ehepartner damit zu konfrontieren. Die Geschädigte erstattete, nachdem das Gerät gefunden wurde, folglich Anzeige bei der Polizei. Die eindeutige Rechtslage, die getätigten Ermittlungen und die Beweislage sorgten in diesem Fall für Klarheit und führten zur Verhängung eines Bußgeldes.

Immer wieder führt die Datenschutzbehörde Verfahren im Zusammenhang mit Tracking, die sich insbesondere auf bereits getrenntlebende Ehepaare und Sorgerechtsstreitigkeiten beziehen. Insbesondere fühlen sich die Ehemänner als Fahrzeughalter noch dazu berechtigt, dieses mit einem Bewegungstracker auszustatten. Dabei übersehen sie, dass die möglicherweise umstrittenen Eigentumsverhältnisse für die datenschutzrechtlichen Belange unbeachtlich sind.

Quelle: LfDI BW

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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