Unerwartete Telefonanrufe zur Werbung von Mitarbeitenden
In Zeiten des Personalmangels kam die Personalverwaltung einer Firma auf den Gedanken, in der Belegschaft nach persönlichen Daten ehemaliger befähigter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu fragen. Diese sollten dann kontaktiert werden, um sie zum Wiedereintritt in das Unternehmen zu bewegen.
Die Anwerbung neuer Mitarbeitender ist grundsätzlich ein legitimer Zweck zur Datenerhebung. Fraglich ist nur, wie dieses Anliegen umgesetzt wird. Im vorliegenden Fall waren tatsächlich die Kontaktdaten einer früheren Mitarbeiterin im Kollegenkreis noch bekannt. Eine Beschäftigte hatte noch Verbindung zu dieser früheren Mitarbeiterin und teilte dies den Personalverantwortlichen mit. Der Vertriebsleiter fragte diese Beschäftigte nach der Telefonnummer der früheren Kollegin, die sie ihm weitergab. Er nahm dann telefonisch Kontakt mit dieser ehemaligen Mitarbeiterin auf und fragte sie direkt, ob sie Interesse an einer erneuten Tätigkeit im Unternehmen hätte. Die frühere Mitarbeiterin betrachtete diese Art der Kontaktaufnahme als störend und unangemessen und erhob Beschwerde wegen eines möglichen Datenschutzverstoßes, da ihr nicht verständlich war, weshalb die Firma noch über ihre persönlichen Kontaktdaten verfügte. Sie hatte bereits vor einigen Jahren das Unternehmen verlassen. Nach den Grundsätzen des Datenschutzes ist es jedenfalls nicht zulässig, ehemalige Beschäftigte unaufgefordert, das heißt ohne deren Einwilligung, anzurufen, um sie als Mitarbeitende zu werben.
Als Erlaubnistatbestand wäre allein ein berechtigtes Interesse gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. f Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Betracht gekommen. Jedoch ist die Erhebung von Daten durch aktives Nachfragen nach und das Speichern von Telefonnummern sowie direkte Anrufe bei ehemaligen Mitarbeitenden dafür nicht erforderlich, das heißt, es gibt weniger schwer in Rechte der Betroffenen eingreifende Mittel. Dazu zählen zum Beispiel die üblicherweise in diesen Fällen verwendeten Stellenausschreibungen in diversen Medien. Ein milderes Mittel wäre es auch gewesen, wenn der Vertriebsleiter die Beschäftigte zuvor gefragt hätte, ob die frühere Mitarbeiterin der Weitergabe ihrer Telefonnummer an ihn zustimmt und ob sie etwas dagegen habe, wegen eines Stellenangebots angerufen zu werden. Direkte Telefonanrufe zur Werbung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sind daher – ohne vorherige Einwilligung der Person – unzulässig, vergleichbar dem Rechtsgedanken bei Direktwerbung bzw. unerwarteten Telefonanrufen gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Was ist zu beachten? Telefonische Kontaktdaten zur Anwerbung von Arbeitskräften haben ordnungsgemäß erhoben zu sein. Vor telefonischer Kontaktaufnahme ist die Empfangsbereitschaft betroffener Personen zur Ansprache zu klären. In Zweifelsfällen sollte auf eine Zustimmung zur Kontaktaufnahme nicht verzichtet werden.
Quelle: SDTB
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