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25.04.2025

Telefonnummern von Beschäftigten

Die Nutzung von privaten Mobilfunknummern von Beschäftigten kann einen unzulässigen Eingriff in deren Privatsphäre darstellen. Die Kontaktaufnahme über eine solche Nummer kann jedenfalls ein Diensttelefon nicht ersetzen und ist damit nicht zulässig, wenn eine Kontaktaufnahme mit den Beschäftigten zum Betriebsablauf gehört bzw. zur Verrichtung der Arbeitstätigkeit notwendig ist.

In einem Fall wurde ein Beschäftigter, der im Bereich des Objektschutzes tätig ist, von seiner Dienststelle mehr als 70-mal über seine private Mobilfunknummer kontaktiert, obwohl er der Nutzung seiner Nummer ausdrücklich widersprochen hatte. Vonseiten der Dienststelle konnten keine überzeugenden Gründe für die Kontaktaufnahme vorgebracht werden, weshalb eine Verwarnung gegen die Verantwortliche ausgesprochen wurde.

Oft übermitteln Beschäftigte im Rahmen der Bewerbung oder zur Kontaktaufnahme in Notfällen ihre private Telefonnummer an die Arbeitgeber:innen. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Beschäftigten auch im laufenden Beschäftigungsverhältnis darüber kontaktiert werden dürfen, um etwa das dienstliche Geschäft zu organisieren. So geht das Landesarbeitsgericht (LAG) Thüringen etwa davon aus, dass die Freizeit unzumutbar beeinträchtigt werden würde, wenn Beschäftigte damit rechnen müssen, von ihrem Arbeitgeber über ihr privates Mobiltelefon kontaktiert zu werden.

Laut Sachverhalt, der dem Urteil des LAG Thüringen zugrunde lag, wurden die Beschäftigten eines kommunalen Arbeitgebers nach Abschaffung der Rufbereitschaft bei Notfällen über ihre Privatnummer gefragt, ob sie Arbeitsschichten übernehmen könnten. Das Gericht problematisierte das Abhängigkeitsverhältnis der Beschäftigten und stellte heraus, dass sich Freizeit gerade dadurch auszeichnet, dem Arbeitgeber nicht zur Verfügung stehen zu müssen. Den Anrufen seitens der Arbeitgeber könne sich nur dann entzogen werden, wenn das eigene Mobilfunkgerät während der Freizeit nicht genutzt werde. Dies widerspreche aber dem Prinzip, selbstbestimmt über die Gestaltung der freien Zeit verfügen zu können. Da Mobiltelefone in der alltäglichen Lebensgestaltung von großer Bedeutung sind, sei ein solcher Eingriff schwerwiegend. Natürlich stellt die Nutzung der privaten Telefonnummer nicht in jedem Fall einen Datenschutzverstoß dar. Entscheidend ist, aus welchen Gründen die Beschäftigten kontaktiert werden: So kann beispielsweise die Annahme eines Notfalls bei den Beschäftigten, der Hinweis auf Gefahren in den Betriebsräumen, der kurzfristige Dienstausfall usw. aufgrund der Fürsorgepflicht der Arbeitgeber:innen einen Anruf begründen. Die Anhaltspunkte für einen solchen Notfall müssen aber im Zweifelsfall dargelegt werden. Arbeitgeber können nicht das Diensttelefon einsparen, indem sie Beschäftigte zur Durchführung des Betriebsablaufs standardmäßig privat kontaktieren. Die Einwilligung der Beschäftigten in die Nutzung der privaten Mobilfunknummer zu dienstlichen Zwecken kann regelmäßig nur dann eine wirksame Rechtsgrundlage sein, wenn den Beschäftigten hieraus ein wirtschaftlicher oder rechtlicher Vorteil entsteht. Aufgrund der Freiwilligkeit kann die einmal erteilte Einwilligung jederzeit zurückgezogen werden.

Quelle: Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

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