Auch der stellvertretende Datenschutzbeauftragte ist gemäß der DSGVO (Urteil des Landesarbeitsgerichts Chemnitz vom 17.03.2023, Aktenzeichen: 4 Sa 133/22) vor Kündigung geschützt.
Der Kläger wehrte sich gegen seine arbeitsrechtliche Kündigung und stützte sich dabei auf den speziellen datenschutzrechtlichen Kündigungsschutz gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 BDSG, da er die Position des stellvertretenden Datenschutzbeauftragten innehatte. Dem Urteil des LAG Chemnitz zufolge wurde dieser Argumentation zugestimmt. Sowohl der eigentliche Datenschutzbeauftragte als auch sein Stellvertreter genießen die gleichen Schutzbestimmungen.
„Die ordentliche Kündigung vom 23.06.2021 erscheint in Hinblick auf die Stellung des Klägers als stellvertretender Datenschutzbeauftragter ebenfalls unwirksam. Das Bundesarbeitsgericht führt in einer aktuellen Entscheidung vom 25.08.2022 – 2 AZR 225/2020 – Rn 41 ff dazu folgendes aus:
„§ 6 Abs. 4 Satz 2 BDSG erlaubt allein eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund. Dem genügt die von der Beklagten ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 13. Juli 2018 nicht. a) Nach § 6 Abs. 4 Satz 2 BDSG ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Damit greift der Gesetzgeber die Formulierung aus § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG auf, die sich wiederum an § 626 Abs. 1 BGB anlehnt, wo der Fall einer außerordentlichen Kündigung geregelt ist.
Für die Wirksamkeit einer solchen außerordentlichen Kündigung reicht es nicht aus, dass ein wichtiger Grund für sie „objektiv“ vorgelegen hat, wenn nur eine ordentliche Kündigung ausgesprochen wurde (vgl. BAG 19. Juni 1980 – 2 AZR 660/78 – zu 3 a der Gründe, BAGE 33, 220). Auch zu § 15 Abs. 1 KSchG ist anerkannt, dass allein das Bestehen eines wichtigen Grundes für eine außerordentliche Kündigung nicht ausreicht, sondern eine solche auch ausgesprochen sein muss (vgl. BAG 23. April 1981 – 2 AZR 1112/78 – zu II 2 a der Gründe; 5. Juli 1979 – 2 AZR 521/77 – zu III 2 der Gründe).
Mit dem Schreiben vom 13. Juli 2018 hat die Beklagte nur eine ordentliche und keine außerordentliche Kündigung ausgesprochen. Das folgt nicht nur aus der gewählten Frist für eine ordentliche Kündigung, sondern aus der ausdrücklichen Bezeichnung als „ordentliche“ Kündigung in Absatz 1 des Schreibens.
In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze erscheint die ordentliche Kündigung vom 23.06.2021 wegen Verstoßes gegen § 6 Abs. 4 Satz 2 Bundesdatenschutzgesetz auch in Hinblick auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 27.07.2017 – 2 AZR 812/17 – und die Entscheidung des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 23.02.2021 – 3 Sa 239/20 – rechtsunwirksam.“
Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:
- Ombudsstelle und Hinweisgebersystem für Hinweisgeber:innen (Whistleblower)
- Tragbarer Tresor für die Reise zum Schutz von Wertsachen
- Kein Backup, kein Mitleid! Datensicherung mit NAS und Festplatte
- Datenpanne auf Reisen durch Visual Hacking- Blickschutz hilft.
- Denkanstoß – Daten(schutz)risiko USB-Stick, es passiert immer wieder
- Aktenvernichter für den Arbeitsplatz – Gegen Datenpannen auf Papier
- Tipp: Textpassagen mit einem Camoflage-Rollstempel unkenntlich machen
- Aufsichtsbehörde empfiehlt Buch: DSGVO /ePrivacy auf Websites umsetzen
- Recht im Online-Marketing: So schützen Sie sich vor Fallstricken zur DSGVO
Dieser Absatz enthält Affiliatelinks/Werbelinks