Streamen bei standesamtlicher Hochzeit
Das Zivilstandsamt wandte sich mit der Frage an die Datenschutzaufsicht, ob es zulässig ist, dass ein Brautpaar ihre Vermählung am Zivilstandsamt «streame» und die Gäste der Zeremonie via Zoom folgen könnten. Im Prinzip fällt das Filmen/ Streamen an Hochzeiten unter die sogenannte Haushaltsausnahme der DSGVO: Solange die Datenverarbeitung (Filmen/ Streamen) ausschließlich zur Ausübung persönlicher oder familiärer Tätigkeiten geschieht und nicht einem unbestimmten Personenkreis zugänglich gemacht wird, z.B. auf YouTube oder in einem Hochzeits-Blog ohne Login veröffentlicht wird, ist die DSGVO nicht anwendbar. Wird hingegen beabsichtigt, die Aufnahmen auf einem öffentlich zugänglichen Blog, Webseite oder sozialen Medien ohne Einschränkung auf einen definierten Familien und Freundeskreis zu veröffentlichen, sind die Vorgaben der DSGVO zu berücksichtigen. In diesem Fall ist vorab von allen Personen, die von der Aufnahme direkt erfasst werden, einschließlich von Mitarbeitenden des Zivilstandsamtes oder anderen außenstehenden Drittpersonen, das Einverständnis gemäß Art. 7 DSGVO einzuholen. Andernfalls ist darauf zu achten, dass sie nicht von der Kamera erfasst werden.
Quelle: Datenschutzstelle Fürstentum Liechtenstein
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