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21.01.2022

Steuerberater kein Auftragsverarbeiter

Verantwortlichkeit von Steuerberatungsgesellschaften

Mit der Neufassung des § 11 Steuerberatungsgesetz (StBerG, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I S. 2451, 2485) wurde klargestellt, dass Steuerberater*innen und Steuerberatungsgesellschaften bei der Erbringung von Leistungen nach dem Steuerberatungsgesetz stets als datenschutzrechtlich Verantwortliche anzusehen sind und eine Auftragsverarbeitung nicht mehr in Betracht kommt.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Steuerberater*innen und Steuerberatungsgesellschaften erfolgt nach § 3 StBerG unter Beachtung der für sie geltenden Berufspflichten weisungsfrei. Dies gilt auch dann, wenn sie im Rahmen ihrer gesetzlichen Pflichten geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen, wie die Lohn und Gehaltsabrechnung, erbringen und dabei personenbezogene Daten ihrer Mandant*innen verarbeiten. Die Leistung der mit der Lohnbuchführung beauftragten Steuerberater*innen umfasst die eigenverantwortliche Prüfung und Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen (BT-Drs 19/14909, Seite 59). Das bedeutet, dass Steuerberater*innen keine Auftragsverarbeiter sind, auch nicht soweit sie die Lohn- und Gehaltsabrechnung für ihre Mandant*innen durchführen. Diese Frage war bisher unter den Aufsichtsbehörden strittig bzw. wurde unterschiedlich beantwortet.

In seiner Sitzung vom 11. Februar 2020 hat sich der Arbeitskreis Wirtschaft der Datenschutzkonferenz erneut mit der datenschutzrechtlichen Einordnung der Steuerberater*innentätigkeit in der Lohnbuchhaltung befasst. Erörtert wurde neben der gesetzgeberischen Entscheidung zu § 11 StBerG in diesem Zusammenhang auch die Frage der Rechtsgrundlage für die Übermittlung besonderer Kategorien personenbezogener Daten von Beschäftigten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) durch Unternehmen an Steuerberatende, wie etwa Angaben zur Religionszugehörigkeit oder zur Gesundheit im Rahmen der Berechnung von Krankheitszeiten.

Überwiegend wurde hier § 26 Abs. 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) als hinreichende Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung angesehen. Wir sehen mit der Mehrheit der Aufsichtsbehörden in § 26 Abs. 3 BDSG eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung.


Steuerberatende sind datenschutzrechtlich Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO unabhängig davon, ob sie in Steuersachen eine beratende steuerrechtliche Hauptleistung oder eine Hilfsleistung wie die Lohn- und Gehaltsabrechnung erbringen.

Quelle: LDI NRW

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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