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12.04.2023

Steuerberater als Verantwortliche

Viele Steuerberaterinnen und -berater führen für ihre Kunden auch die Lohn- und Gehaltsabrechnung durch. Aus datenschutzrechtlicher Sicht war es bisher fraglich, ob sie dann als Auftragsverarbeiter handeln oder ob ihnen die Aufgabe zur selbständigen Erledigung übertragen wird.

Nunmehr hat der Gesetzgeber im Steuerberatungsgesetz eine Klarstellung getroffen: In der Neufassung des § 11 Steuerberatungsgesetz (StBerG) vom Dezember 2019 wird festgestellt, dass Steuerberaterinnen und -berater bei der Erbringung von Leistungen nach dem Steuerberatungsgesetz stets als datenschutzrechtlich Verantwortliche anzusehen sind und eine Auftragsverarbeitung nicht mehr in Betracht kommt. Demnach erfolgt eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch Steuerberaterinnen und -berater unter Beachtung der für sie geltenden Berufspflichten weisungsfrei. Dies gilt auch dann, wenn sie im Rahmen ihrer gesetzlichen Pflichten geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen erbringen und dabei personenbezogene Daten ihrer Mandanten verarbeiten. Ausweislich der Gesetzesbegründung sind davon auch das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen umfasst. Auch diese werden als weisungsfreie Tätigkeiten angesehen, da auch sie die eigenverantwortliche Prüfung und Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen umfassen.

Steuerberaterinnen und -berater sind demnach bei der Erbringung von Leistungen nach dem Steuerberatungsgesetz nun stets als datenschutzrechtlich Verantwortliche anzusehen. Mit dieser Klarstellung sind auch die Anfragen an den LfDI, wie die Tätigkeit im Bereich der Lohn- und Gehaltsabrechnung datenschutzrechtlich zu qualifizieren ist, deutlich zurückgegangen.

Dazu auch die Auslegungshilfe des BayLDA hinsichtlich der Gesetzesänderung in Art. 23 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (BGBl. L S. 2451) § 11 und § 32 Abs. 2 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG).

 

Quelle: LfDI Rheinland-Pfalz

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