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08.05.2021

Sprache von Datenschutzinformationen

„Ist es Ihnen auch schon aufgefallen, dass viele Internetseiten Datenschutzinformationen nicht in deutscher Sprache zur Verfügung stellen, obwohl das Angebot  für den deutschsprachigen Raum bestimmt ist? “

In welcher Sprache sind Datenschutzbestimmungen bereitzustellen?

Die österreichische Datenschutzbehörde hat dazu der Beschwerde einer Internetnutzerin stattgegeben und dazu erklärt.


Der Beschwerdeführerin ist zwar insoweit zuzustimmen, als dass Informationen im Sinne des Transparenzgebotes in verständlicher und einfacher Sprache zu erteilen sind. Eine ausdrückliche Regelung, in welcher Landessprache dies zu erfolgen hat, kann dieser Bestimmung jedoch nicht entnommen werden und ist folglich auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen. Aufgrund des der DSGVO immanenten Marktortprinzips ist davon auszugehen, dass Informationen und Mitteilungen grundsätzlich in die Sprachen jener Länder zu übersetzen sind, in denen der Unternehmer die betreffenden Leistungen anbietet, wobei die Staatsangehörigkeit bzw. der Wohnsitz der betroffenen Person zu berücksichtigen ist (vgl. Paal in Paal/Pauly, Datenschutz-Grundverordnung (2017), Rz. 35). Angesichts der relativ allgemein gehaltenen Formulierung des Art. 12 leg. cit. sowie der Tatsache, dass es sich bei Art. 14 leg. cit. um eine aktive Verpflichtung handelt, ist jedoch auch von einem gewissen Entscheidungsspielraum des jeweiligen Verantwortliche auszugehen (vgl. Bäcker in Kühling/Buchner, Datenschutz-Grundverordnung (2017), Rz. 16).


Zusammengefasst: Für Besucher der Internetseite (Marktortprinzip), für eigene Beschäftigte und Kunden im Ausland sind alle Datenschutzinformationen in der jeweiligen Landessprache zur Verfügung zu stellen, so dass der Betroffene diese auch verstehen kann.

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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