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28.12.2020

Spielberichterstattung von Sportvereinen

Auch bei der Veröffentlichung von Spielberichten und Livetickern über ein Internetportal durch Sportvereine muss das Datenschutzrecht beachtet werden. Das gilt insbesondere wenn die Spielerinnen und Spieler Kinder sind.

Anlässlich einer Eingabe wurde darauf hingewiesen worden, dass Sportvereine im laufenden Ligabetrieb Spielberichte und Liveticker im Internet einstellen. Im konkreten Fall waren auch Daten von Kindern betroffen.

In Sportvereinen werden bei Liga- und Freundschaftsspielen auch elektronische Spielberichte gefertigt, die nicht nur intern zur Abwicklung eines ordnungsgemäßen Spielbetriebes genutzt werden. Die Berichte werden über Internetportale anderen Interessierten zur Verfügung gestellt. Ebenso wird die Möglichkeit eröffnet, durch Liveticker zeitnah das Spielgeschehen zu verfolgen.


Veröffentlichungen von Spielberichten und Livetickern können auf Grundlage einer Interessenabwägung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe f DSGVO) auch ohne Einwilligung der betroffenen Personen ins Internet eingestellt werden.


Das gilt jedenfalls grundsätzlich für erwachsene Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Sportveranstaltung. Beim Spielbetrieb von Kindern und Jugendlichen ist allerdings deren besondere Schutzbedürftigkeit zu beachten. Dabei sind die Interessen der Betroffenen umso schutzbedürftiger, je jünger die minderjährigen Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind. In der Regel ist bei Kindern eine Veröffentlichung von Spielberichten und Livetickern durch einen Verein oder Verband nur mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten zulässig. Bei Jugendlichen kommt es auf die Einsichtsfähigkeit an.

Die zulässige Dauer der Veröffentlichung von Spielberichten und Livetickern hängt von der Bedeutung des Ereignisses und dem daraus abgeleiteten Informationsinteresse der Öffentlichkeit ab: So ist etwa die Deutsche Meisterschaft bedeutender als ein Freundschaftsspiel. Bei Livetickern, die zu aktuell relevanten Sportveranstaltungen in kurzen Zeitabständen neue Informationen veröffentlichen, wird im Hinblick auf den Zweck der Verarbeitung und deren Aktualität nur ein kurzer Veröffentlichungszeitraum in Betracht kommen.

Die Veröffentlichung der Spielerdaten sind auf Vornamen, Namen, Vereinszugehörigkeit und eventuell in begründeten Ausnahmefällen den Geburtsjahrgang zu begrenzen. Auch Strafen wie beispielsweise Verwarnungen einschließlich Zeitstrafen oder Platzverweise von Spielerinnen und Spielern dürfen übermittelt werden, wenn das Informationsinteresse daran entsprechend hoch ist und entgegenstehende Interessen der Betroffenen nicht überwiegen. Hier bedarf es einer sorgfältigen Prüfung.


Spielberichte und Liveticker können grundsätzlich auch ohne Einwilligung der Spielerinnen und Spieler ins Internet eingestellt werden. Bei Kindern ist regelmäßig eine Einwilligung der Erziehungsberechtigten einzuholen bzw. bei Jugendlichen auf die Einsichtsfähigkeit abzustellen. Der Umfang der Daten und der Zeitraum der Veröffentlichung sind zu beschränken.


Quelle: LDI NRW

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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