Spendenaufruf einer Hochschule an ehemalige Absolventen
Die ehemalige Studentin einer Hochschule hatte sich an die Datenschutzbehörde gewandt, nachdem sie von einer Fakultät ihrer damaligen Hochschule eine Mail, einen Spendenaufruf betreffend, erhalten hatte. Die Petentin hatte sich auch bereits direkt an die Hochschule gewandt. Alle Absolventinnen und Absolventen der Hochschule erhalten nach Auskunft der Hochschule dort ein Einwilligungsformular zur Erfassung in der Alumnidatenbank. In dem damaligen Erfassungsformular, welches nach Auskunft der Hochschule auch die Petentin ausgefüllt hatte, waren die Verarbeitungszwecke: „die Zuordnung und Kontaktaufnahme, Berichterstattung und ggf. Marketingmaßnahmen sowie für statistische Zwecke durch die Hochschule“ genannt, wobei die Hochschule unter Marketingmaßnahmen zum Beispiel auch Spendenaufrufe mit umfasst sah.
Seitens der Hochschule war der Petentin unter Hinweis auf Art. 18 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sodann angeboten worden, in der von der Hochschule geführten Datenbank zu vermerken, dass in ihrem Fall keine Kontaktaufnahme zu Marketingzwecken zukünftig erfolgen dürfe. Dies war nach erteilter Zustimmung der Petentin sodann auch erfolgt, das Petitum der Petentin konnte insoweit also abgeschlossen werden.
Da die aufsichtebehörde allerdings davon ausging, dass dieses Angebot auch anderen Absolventinnen und Absolventen der Hochschule zur Verfügung gestellt werden sollte, wurde die Eingabe zum Anlass genommen und die Hochschule aufgefordert, das betreffende Einwilligungsformular transparenter zu überarbeiten, insbesondere entsprechende Auswahlmöglichkeiten zur Nutzung der E-Mail-Adressen zuzulassen. Die im Rahmen der Alumnidatenbank verwendeten Formulare wurden hierauf diesbezüglich überarbeitet.
Quelle: SDTB
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