Sozialen Netzwerke und Steuerbehörden
Datenerhebung in Sozialen Netzwerken durch Steuerbehörden
Eine Petentin wandte sich wegen eines Steuerstrafverfahrens an die Datenschutzbehörde, in dem eine Steuerbehörde Daten aus ihrer Facebook-Seite erhoben hatte. Der Sachverhalt stellte sich wie folgt dar. Die Petentin hatte den Namen ihres früheren Lebensgefährten an ihrem Briefkasten „für gemeinsame Anschaffungen“ angebracht, obwohl dieser nicht (bzw. nicht mehr) bei ihr wohnte. Als die Beziehung endete, vergaß sie nach ihrer Darstellung, den Namen vom Briefkasten abzunehmen. Im Januar 2020 fand die Steuerbehörde den Namen somit noch vor. Aus den erhobenen Meldedaten ergab sich zudem, dass sie bis zum 1. Januar 2018 bei ihrem früheren Lebensgefährten gewohnt hatte (und entsprechend unter dortiger Anschrift gemeldet war).
Die Steuerbehörde hat daraufhin zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Zweitwohnungssteuer Daten von der Facebook-Seite der Petentin erhoben und diese aufgefordert, Auskunft über ihren ehemaligen Lebensgefährten zu erteilen. Als die Auskunft ausblieb, wurde schließlich ein Zwangsgeld festgesetzt – woraufhin sich die Petentin an die Datenschutzbehörde wandte. Im Ergebnis konnte ich keinen Datenschutzverstoß feststellen. Die Datenerhebung war gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zulässig. Danach ist die Datenverarbeitung rechtmäßig, wenn diese für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Das richtet sich gemäß Art. 6 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b DSGVO nach dem Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Daten war vorliegend § 3 Sächsisches Datenschutzdurchführungsgesetz (SächsDSDG). Gemäß § 3 Abs. 1 SächsDSDG ist die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist. Steuerpflichtig war gemäß der einschlägigen Zweitwohnsteuersatzung die bzw. der Inhaber/in der Wohnung, deren bzw. dessen melderechtlichen Verhältnisse die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung bewirken. Als Inhaber/in einer Zweitwohnung gilt die Person, der die Verfügungsbefugnis über die Wohnung als Eigentümer/in oder Mieter/in oder als sonstige dauernutzungsberechtigte Person (auch unentgeltlich) zusteht. Die melderechtlichen Verhältnisse ergaben sich nicht korrekt bzw. nicht eindeutig aus dem Melderegister, sodass weitere Nachforschungen notwendig waren. Zur Ermittlung der melderechtlichen Verhältnisse, also wer in eine Wohnung gemäß § 17 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) eingezogen war, war die Hinzuziehung der Daten aus der öffentlich zugänglichen Facebook-Seite der Petentin durch die Steuerbehörde notwendig.
Quelle: SDTB
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